Freistaat Fuchsen

Grundordnung der Volksversammlung (GOVV)

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§1 Gültigkeit und Verantwortlichkeit
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Volksversammlung des Freistaats Fuchsen.
(2) Die Volksversammlung wählt aus ihren Reihen eine Person, welche die Sitzungen leitet (Vorsitzender der Volksversammlung). Diese Person kann andere Ämter innehaben.
(3) Der Vorsitzende der Volksversammlung achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung.
(4) Bei einer Abwesenheit des Präsidenten der VV über sieben Tage hinaus wählen die Mitglieder der Volksversammlung aus ihren Reihen einen Vertreter im Rahmen einer Aussprache mit anschließender öffentlicher Abstimmung.

§ 2 Anträge
(1) Jedes Mitglied der Volksversammlung kann Anträge stellen.
(2) Diese Anträge sind im Thread "Anträge" zu stellen und zu begründen.
(3)Anträge, die zum Inhalt die Änderung eines bestehenden Gesetzes haben, müssen so formuliert sein, dass sie die zu ändernde Stelle des Gesetzes mit Paragraph und Absatz explizit genannt werden muss. Der zu ändernde und geänderte Abschnitt muss außerdem direkt zitiert und im Antrag enthalten sein

§3 Aussprachen
(1) Der Vorsitzende der Volksversammlung gibt den Mitgliedern die gestellten Anträge zur Kenntnis, in dem er eine 7 Tage andauernde Aussprache darüber eröffnet.
(2) Erfolgt innerhalb von 48 Stunden keine Wortmeldung zu dem zur Aussprache gestellten Antrag, ist die Abstimmung einzuleiten.
(3) Gestrichen
(4) Aussprachen können vor Ablauf der 7-Tage-Frist nach Absatz 1 geschlossen werden, wenn innerhalb von 48 Stunden nach der letzten Wortmeldung keine weitere erfolgt oder der Antragsteller seinen Antrag zurück zieht.

§4 Recht der Mitglieder der Volksversammlung
(1) Vor der Volksversammlung stimm-, antrags- und redeberechtigt ist jeder, der in die Wählerevidenz eingetragen ist.
(2) Die Volksversammlung kann geeigneten Personen, die nicht in der Wählerevidenz eingetragen sind, uneingeschränktes Rederecht verleihen.
(3) gestrichen
(4) Wird das Rederecht von jemandem, der es lediglich gem. §4 (2) besitzt, entgegen den Sitten und Bräuchen des Freistaates, zu groben Unfug oder im Zusammenhang mit Gesetzesübertretungen ausgenutzt, so kann der Präsident der Volksversammlung dieser Person das Rederecht zeitweilig entziehen.

§5 Eröffnung des Abstimmungsverfahrens
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Abstimmung und schließt diese.
(2) Nach Eröffnung der Abstimmung kann über einen Antrag nicht mehr diskutiert werden.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungsberechtigt ist nur, wer zur Zeit der Eröffnung der Abstimmung Mitglied ist.
(4) gestrichen
(5) Bei wichtigen Abstimmungen kann der Vorsitzende die Mitglieder über eine e-Mail benachrichtigen.
(6) Bei der Stimmabgabe ist jeder nur seinem freien Gewissen und dem Wohl des Freistaats Fuchsen verpflichtet.

§5a
(1) Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Eine nicht-öffentliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Sicherheit des Freistaats Fuchsen oder ähnlich wichtige Gründe dies erfordern oder die Mehrheit der Abgeordneten dies verlangt. Die Beratung über die Öffentlichkeit oder Nicht-Öffentlichkeit einer Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(2) In der Abstimmung ist mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu stimmen. Andere oder editierte Posts sind ungültig und werden beim Ergebnis nicht berücksichtigt.
(3) Die Abstimmung kann auch über zwei oder mehr Alternativanträge stattfinden. In diesem Fall sind auch die entsprechenden anderen Abstimmungen zulässig.
(4) Wird über drei oder mehr Alternativanträge abgestimmt und findet keiner der Anträge die absolute Mehrheit so ist über den Alternativantrag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte ein zweiter Abstimmungsgang nach Absatz 1 und 2 zu eröffnen.

§6 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende übt das Hausrecht in der Volksversammlung aus.
(2) Er überwacht den ordnungsgemäßen Gang der Diskussion und der Abstimmung. Er kann notwendige Maßnahmen, wie z.B. den Entzug des Rederechts, treffen, um die Ordnung wieder herzustellen.
(3) gestrichen
(4) gestrichen

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§5 Abs.4 gestrichen durch Gesetz vom 3.2.2009.
§1 Abs.4 Eingefügt durch Gesetz vom 12.5.2009.
§4 geändert und ergänzt durch Gesetz vom 22.6.2009.
§4 geändert und ergänzt durch Gesetz vom 30.08.2009.
Änderung §4 durch Gesetzesänderung vom 19.03.2010 .
Änderung §5a Abs. 2 und Erweiterung um Abs. 3 und 4. vom 27.05.2010.
§1 Abs. 4 geändert, §6 Abs. 3 u 4 gestrichen, §4 Abs. 2 geändert, §4 Abs.3 geändert, §2 Abs.3 hinzugefügt durch Gesetz vom 11.11.2010.
§1 (4) geändert durch Beschlussfassung vom 14.05.2011.