Freistaat Fuchsen

Raumfahrtbehördengesetz (RBG)

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§1 Zuständigkeit
(1) Der Freistaat Fuchsen gründet eine Behörde für Raumfahrt. Diese ist dem Hofamt für Äußere Angelegenheiten angegliedert.
(2) Der Name der Behörde lautet 'Nationale Raumfahrtorganisation', Kurzform 'NRO'.
(3)Alle Entscheidungen dieser Behörde werden vom Hofrath des Äußeren in Absprache mit dem Hofkanzler, dem Hofrath für Inneres und dem Hofrath für Wirtschaft und Finanzen getroffen.
(4) Die Behörde ist zum Erlass von Verordnungen in Bezug auf die innere Struktur, sowie Verwaltungsaufgaben und Wirtschaftsangelegenheiten ermächtigt.
(5) Der Hofrath für Äußeres ist befugt einen Geschäftsführer einzustellen, welcher die Behörde auf Verwaltungsebene leitet. Dieser wird in den Rang eines Staatssekretärs erhoben und nach dem Besoldungsgesetz besoldet.

§2 Aufgaben und Ziele
(1) Der Behörde für Raumfahrt obliegt die Planung, Koordination und Ausführung aller die Raumfahrt betreffenden Aufgaben.
(2) Eine Zusammenarbeit mit Unternehmen die im Bereich der Raumfahrt tätig sind, ist möglich. Diese ist schriftlich zu fixieren.
(3) Eine Koordination mit außerhalb des Freistaat Fuchsens tätigen Raumfahrtorganisationen oder -behörden ist möglich.
(4) Ziel und Aufgabe der Raumfahrtbehörde ist die Erforschung des Kosmos, sowie der oberen Athmosphäre und des nahen Weltraums, sowie die Forschung an Technologien, welche die Raumfahrt betreffen. Der Schwerpunkt ist hierbei auf der Grundlagenforschung zu setzen.
(5) Weiterhin übernimmt die Raumfahrtbehörde den Transport von Mensch und Material in den Weltraum und den erdnahen Orbit, sowie die Durchführung bemannter und unbenannter Missionen im Kosmos.
(6) Weitere Aufgabe der Raumfahrtbehörde ist die Koordination sämtlicher Aktivitäten, welche die Raumfahrt betreffen.

§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seiner Beschlussfassung durch die Volksversammlung in Kraft.

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Beschlossen am 25.06.2012.
Geändert durch FiRefG am 28.12.2012.