Freistaat Fuchsen

UVNO - Kriegskonvention

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Präambel.In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffnetenKonflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:


Artikel 1 ? Allgemeine Bestimmungen.

1. Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten,Kriegsgefangenen und Verwundeten während bewaffneter Konflikte aufzustellen.


Artikel 2 ? Definitionen.

1. Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-militärisch-uniformierte Personen.

2. Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen.Zur Erkennung, um welche Kämpfer es sich handelt, müssen Landesflaggen und Wappen auf Entfernungerkenntlich sein.

3. Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.

4. Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.

5. Hilfsorganisationen sind Nicht-Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben.


Artikel 3.1 ? Arten von Konflikten.

1. Bewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territoriumbekämpfende Gruppen.

2. Bewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territoriumzwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.

3. Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).


Artikel 3.2 ? Kriegsführung.

1. Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.

2. Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.

3. Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sichdaher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.

4. Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischerAngriffe sein.

5. Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.


Artikel 4 ? Kriegsgefangene.

1. Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es muss ihnen aber einemenschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.

2. Kombattanten, die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weißeFahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.

3. Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.

4. Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.

5. Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenenausreichend zu versorgen.

6. Es muss Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.

7. Es muss eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben.

8. Nach Beendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.


Artikel 5 ? Zivilisten.

1. Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihmSchaden zugefügt werden.

2. Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.

3. Bewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungeneingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.


Artikel 6 ? Waffenstillstand.

1. Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.

2. Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungenstattfinden.


Artikel 7 ? Hilfsorganisationen.

1. Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigenPersonen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.

2. Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondernkümmern sich nur um humanitäre Hilfe.

3. Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.

4. Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung derZivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.


Artikel 8 ? Verstöße gegen diese Konvention.

1. Bei Verstößen gegen diese Konvention wird in einem ersten Schritt diplomatischer Protest bei derRegierung des gegen die Konvention verstoßenden Staates eingelegt. Davon betroffen können auch Nicht-Unterzeichner-Staaten dieser Konvention sein.

2. Verstößt ein Unterzeichner-Staat gegen diese Konvention obliegt es der Vollversammlung nach demdiplomatischen Protest weitere Schritte gegen diesen einzuleiten.

3. Beugt sich eine Vertragspartei dieser Konvention nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmennicht, so kann jede andere Vertragspartei vor einem internationalen Gerichtshof oder Schiedsgerichtshofeinen Klageantrag einreichen.

4. Die Vertragsparteien dieser Konvention akzeptieren die Zuständigkeit eines derartigen Gerichtshofes fürden in Artikel 8.3. genannten Klageantrag und verpflichten sich, wenn der Antrag vor einemSchiedsgerichtshof oder einem Tribunal, welches zum Zwecke der Rechtssprechung im konkreten Falleingerichtet werden soll eeingereicht wird, mit dem Antragssteller einen Vertrag über Zusammensetzung,Sitz, Dauer und anwendbares Verfahrensrecht zu schließen.


Artikel 9 ? Schlussbestimmungen.

1. Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beimGeneralsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2008 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert desweiteren als Depositar der Originalurkunde.

2. Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beimGeneralsekretariat der UVNO zu hinterlegen.

3. Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkundebeim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.

4. Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beimGeneralsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nachder Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.

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Unterzeichnet am 08.03.2013