Freistaat Fuchsen

Gesetz zur Gründung einer nationalen Hochschule (GGenHs) des Freistaats Fuchsen

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§ 1
Dem Freistaat Fuchsen obliegt die Betreibung und Besetzung der Staatlichen Hochschule Fuchsen.

§ 2
(1)Der Präsident der Staatlichen Hochschule Fuchsens wird durch den Ministerpräsidenten des Freistaats ernannt. Er kann jederzeit vom Ministerpräsidenten abberufen werden.
(2) Vor einer Einberufung ist eine Anhörung vor dem Landtag vorzunehmen.

§ 3
(1) Der Präsident leitet die Staatliche Hochschule Fuchsen verantwortungsvoll und selbstständig.
(2) Er erteilt Lehraufträge und trägt Sorge über das Kursverzeichnis der Schule.

§ 4
Bei der erstmaligen Immatrikulation ist eine einmalige Studiengebühr von 250 FM zu zahlen.

Änderungen:
§ 2 am 14.01.2008 geändert