Freistaat Fuchsen

Wahlgesetz (WahlG)

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§1
(1) Dieses Wahlgesetz gilt für alle Wahlen des Freistaat Fuchsens.
(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Wahlen in allen anderen Verwaltungseinheiten. Hier jedoch mit der Maßgabe, dass
1. die Wählerevidenz nicht neu aufgestellt wird,
2. nur wer zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wahllokale mit einem Wohnsitz in der entsprechenden Verwaltungseinheit in der Wählerevidenz eingetragen ist, wahlberechtigt ist,
3. die Wahl vom Fuchsmeier oder wenn dieser selber kandidiert oder sonst nicht in der Lage ist, die Wahl zu leiten, von einem durch den Hofkanzler beauftragten Hofrath geleitet wird.

§2
(1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in die Wählerevidenz für die darauffolgende Amtsperiode mit Namen, Wohnort, Provinz und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
Das passive Wahlrecht kann ausüben, wer in der Wählerevidenz eingetragen ist. Personen die nicht in der Wählerevidenz eingetragen sind, benötigen zwei in der Wählerevidenz eingetragene Unterstützer, um das passive Wahlrecht ausüben zu können.
(2) Die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 168 Stunden (entspricht 7 Tage), nur wenn der Antragsteller bereits seit mindestens 28 Tagen im Forum registriert ist, und die letzte, messbare Aktivität im Forum spätestens sieben Tage vor der Bekanntmachung der Wahlen zurückliegt.
Von dem Antragsteller wird ein glaubhaftes Interesse für den Freistaat Fuchsen, seine Einrichtungen und sein politisches System erwartet. Zur Prüfung dieses Interesses wird die Regierung zum Erlass einer Verordnung ermächtigt.
(3) Die Wählerevidenz wird durch den Präsidenten der Volksversammlung geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.

§3
(1) Jeder Wahlberechtigte hat für jeden Kandidaten eine Stimme.
(2) Eine Wahlpflicht besteht nicht.

§4
Der Wahlleiter wird vom Präsidenten der Volksversammlung ernannt. Sollte sich kein Wahlleiter finden, so übernimmt dies der Präsident der Volksversammlung.

§5
(1) Die Bekanntgabe der Wahl muss 7 Tage vor Öffnung der Wahllokale durch den Wahlleiter erfolgen. In dieser Frist haben sich die Kandidaten für die jeweiligen Ämter öffentlich zu bewerben. Man kann sich auf mehrere Ämter zur gleichen Zeit bewerben, sofern dies nicht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung kollidiert.
(2) Der Wahlleiter verkündet den genauen Zeitpunkt der Öffnung und Schließung der Wahllokale. Diese müssen mindestens 168 Stunden geöffnet sein. Kürzere Öffnungszeiten bedürfen der Genehmigung durch das Oberste Gericht des Freistaats Fuchsen.
(3) Der Wahlleiter gibt vor Öffnung der Wahllokale alle Kandidaten für das zu wählende Amt, sowie alle Wahlberechtigten bekannt. Nachnominierungen sind unzulässig.
(4) In den Wahllokalen haben die Wähler geheim und ungehindert abzustimmen. Briefwahl erfolgt durch briefliches Zusenden der Entscheidung an den Wahlleiter.
(5) Der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte, wird vom Wahlleiter zum Wahlsieger erklärt.
Bei Nichterreichen der absoluten Mehrheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, in welchem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

§5a Wahlwiederholung
Findet sich für eine ausgeschriebene Wahl kein Kandidat oder erhält keiner der Kandidaten auch im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahl nach Ablauf eines Monats seit Ende der Bewerbungsfrist bzw. nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse erneut gem. § 1 bekannt gegeben.

§6 Wahlprüfung
(1) Alle auf Basis des Wahlgesetzes beruhenden Wahlen können in Bezug auf das Wahlverfahren, sofern Hinweise auf Verfahrensfehler vorliegen, geprüft werden. Andere Prüfungsverfahren sind nicht zulässig.
(2) Antragsberechtigt sind:
a) jeder Wahlkandidat;
b) mindestens zwei Wahlberechtigte.
(3) Der Prüfungsantrag (Beschwerde) muss binnen einer Woche nach der amtlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Staatsgerichtshof eingereicht werden.

§7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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* § 2(2) geändert durch Gesetz vom 15.11.2014.
* § 3 (1) geändert durch Beschluss vom 08.11.2013.
* §1 geändert (Einfügung Abs. 2) durch Gesetz vom 09.10.2012.
* §6 geändert durch Gesetz vom 22.08.2012.
* Geändert durch Gesetz vom 27.05.2012
* §3 (3), § 5 (3) gestrichen, Titel geändert durch Gesetz vom 20.6.2010
* §5a neu nach Gesetz vom 12.5.2009
* §4 Abs.1 durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 3.9.2008 aufgehoben.