Freistaat Fuchsen

Ehegesetz [EheG]

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§1 Definition
Eine Ehe ist eine sozial anerkannte und vertraglich fixierte Lebensgemeinschaft zwischen mindestens zwei Personen, die ökonomische Rechte und Pflichten beinhaltet und durch den unmittelbaren Heiratsvollzug eine öffentliche Bestätigung erfährt.

§2 Vorraussetzungen
(1) Alle Partner müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(2) Kein Partner darf sich in einer schon bestehenden Ehe befinden.
(3) Die Partner dürfen nicht in einer Linie miteinander verwandt sein.
(4) Eine Person, die nicht geschäftsfähig ist, darf keine Ehe schließen.

§3 Ablauf der Eheschließung
(1) Eine Ehe ist nur gültig, wenn Sie vor einem Fuchsmeier geschlossen wird.
(2) Alle Partner haben zur Eheschließung gleichzeitig persönlich vor einem Fuchsmeier zu erscheinen.
(3) Alle Partner müssen eine unbedingte und unbefristete Erklärung abgeben in der festgelegt wird, dass alle Ehepartner
a) in einer gemeinsamen Wohnung leben.
b) -gestrichen-
c) sich gegenseitig Unterhalt leisten.
d) -gestrichen-
(4) Im Ausland geschlossene Ehen, die die Voraussetzungen nach §2 erfüllen, werden im Freistaat Fuchsen anerkannt.

§4 Ehevertrag
Vermögensrechtliche Verhältnisse innerhalb einer Lebenspartnerschaft können durch einen Vertrag geregelt werden. Dieser muss im Beisein eines Notars und bei der gleichzeitigen Anwesenheit der Lebenspartner geschlossen werden.

§5 Familienname
(1) Die Ehepartner dürfen einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dieser muss einem Familiennamen der Ehepartner entsprechen.
(2) Die Ehepartner dürfen Ihren Familiennamen beibehalten.
(3) Bei der Eheschließung von nicht mehr als zwei Personen, kann ein Doppelname gewählt werden, der sich aus dem eigenen Familiennamen und dem des Ehepartners zusammensetzt.
(4) Alle Kinder, die aus einer Ehe entstammen, erhalten
a) bei der Namensregelung nach Absatz 1 den gemeinsam gewählten Familiennamen.
b) bei der Namensregelung nach Absatz 2 einen der Familiennamen der Eltern. Dieser ist für alle Kinder gleich.
c) bei der Namensregelung nach Absatz 3 einen der Familiennamen der Eltern vor der Ehe. Dieser ist für alle Kinder gleich.
(5) Für voreheliche und adoptierte Kinder kann Absatz 4 angewandt werden.

§6 Erbrecht
Stirbt ein Ehepartner, so erhält der Ehepartner die Hälfte der Erbmasse.

§7 Familienangehörigkeit
Die Ehepartner sind Familienangehörige der jeweils anderen Ehepartner.

§8 Aufhebung und Ausscheidung aus der Ehe
(1) Bei Ehen zwischen zwei Partnern, kann das Familiengericht die Ehe aufheben, wenn
a) die Erklärung eines Ehepartners oder beider Ehepartner, die Ehe nicht mehr fortführen zu wollen, älter als 4 Monate ist.
b) die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller unzumutbar wäre.
(2) Bei polygamen Ehen, kann das Familiengericht die Ehe aufheben, wenn die Erklärung eines Ehepartners oder aller Ehepartner, die Ehe nicht mehr fortführen zu wollen, älter als 4 Monate ist.
(3) Bei polygamen Ehen, kann ein Ehepartner mit Urteil des Familiengerichts aus der Ehe ausscheiden, wenn
a) die Erklärung des betreffenden Ehepartners, die Ehe nicht mehr fortführen zu wollen, älter als 4 Monate ist.
b) die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller unzumutbar wäre.
Die Ehe zwischen den anderen Personen besteht weiterhin.
(4) Sollte ein Partner sterben, so ist eine monogame Ehe aufgelöst. In einer polygamen Ehe besteht die Ehe zwischen den verbleibenden Ehepartnern bestehen.

§9 Unterhalt
(1) Kann ein Ehepartner nach Beendigung einer monogamen Ehe nicht selbst für sich sorgen, darf er von seinem früheren Ehepartner einen angemessenen Unterhalt verlangen.
(2) Kann ein ausgeschiedener Ehepartner nach Beendigung der polygamen Ehe nicht selbst für sich sorgen, darf er von seinen früheren Ehepartnern einen angemessenen Unterhalt verlangen.
(2) Dieses Recht erlischt, sobald der Ehepartner eine neue Ehe eingeht.

§10 Schlussbestimmungen
(1) Bereits bestehende Ehen sind ungültig und können auf Staatskosten innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nochmals geschlossen werden.
(2) Bisher existente Gesetze und Verordnungen zur Ehe werden außer Kraft gesetzt.
(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

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Geändert durch Gesetz vom 08.06.2012