Freistaat Fuchsen

Bankgesetz (BG)

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§1 Allgemeines
(1) Die Landesbank Fuchsen ist unmittelbares Eigentum des Freistaates Fuchsen.
(2) Das Grundkapital der Bank beträgt 1.000.000 FM und steht allein dem Freistaat zu.
(3) Organ der Landesbank ist der Vorstand. Er besteht aus dem Bankdirektor und einem Finanzsekretär und vertritt die Bank gerichtlich wie außergerichtlich.
(4) Der Finanzsekretär wird vom Bankdirektor eingestellt.
(5) Die Besoldung der Bankangestellten ist im Besoldungsgesetz geregelt, der Bankdirektor wird nach §3 (1) g, der Finanzsekretär nach §3 (1) l und sonstige Beschäftigte nach §3 (1) k besoldet.

§2 Zuständigkeiten
(1) Die Fuchsische Landesbank ist zuständig für
a) alle Bankangelegenheiten;
b) die Vergabe von Krediten;
c) die Wahrnehmung der Aufgaben, welche ihr gesetzlich übertragen wurden, insbesondere nach dem Wirtschaftsförderungsgesetz;
d) die Festsetzung eines Leitzinssatzes.
(2) Die Landesbank Fuchsen hat das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu drucken und auszugeben. Auf Fuchsmark lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

§3 Grundsätzliche Aufgaben
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Bank und arbeitet mit dem Hofrath für Wirtschaft und Finanzen zusammen, so weit es sich um die Zuständigkeit übergreifende oder währungspolitisch bedeutende Aufgaben handelt.
(2) Im Rahmen der Haushaltsverhandlungen kann der Bankdirektor an den Sitzungen der Volksversammlung teilnehmen um vor Ort Auskünfte über das Staatskonto zu erteilen.
(3) Die Landesbank gibt ihre Geschäftsbedingungen öffentlich, schriftlich bekannt.

§4 Besondere Aufgaben
(1) Die Landesbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben:
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren, sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen.
2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen;
3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der Bank untersagt;
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten.
5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;
6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl.
Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
7. alle Bankgeschäfte mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland vornehmen.
(2) Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, welche nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden dürfen;
2. der Restbetrag ist an den Freistaat abzuführen.

§5 Bankauskünfte
(1) Im Freistaat Fuchsen gilt das Bankgeheimnis. Auskünfte über Person, Kontostand, Transaktionen oder andere Daten eines Kontoinhabers gegenüber Dritten sind ohne Einwilligung des Kontoinhabers nicht zulässig.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur durch einen Gerichtsbeschluss, in welchem das betroffene Bankinstitut durch einen Richter vom Bankgeheimnis befreit wird, im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens, möglich.
(3) Unabhängig von der Regelung zu Abs. 1 und 2 ist der Hofrath für Wirtschaft und Finanzen berechtigt, jederzeit Einsichtnahme/Auskünfte zum Staats-/Volkskonto zu erhalten. Die Verwaltung des Kontos obliegt weiterhin der Landesbank.

§6 Zinsen und Gebühren
(1) Die Landesbank ist berechtigt
1. für die Vergabe von Krediten Zinsen zu erheben;
2. für die Führung von Konten, Ausstellung von Bescheinigungen und sonstigen Aufgaben, die einen hohen Arbeitsaufwand erfordern, Gebühren zu erheben;
3. auf Sparguthaben Zinsen zu gewähren.
(2) Die zu gewährenden und geforderten Zinsen, sowie Gebühren, sind in den öffentlichen Geschäftsbedingungen bekannt zu geben und dürfen nur alle sechs Monate geändert werden.

§7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt entsprechend der Vorschriften des Finanzreformgesetzes in Kraft.

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Beschlossen am 23.12.2012, rechtskräftig seit 27.12.2012.
Änderung § 1 Abs. 2 + 5 durch Beschluss der Volksversammlung vom 08.05.2014.