Freistaat Fuchsen

Finanzreformgesetz (FiRefG)

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§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Wirtschafts- und Finanzpolitik des Freistaates Fuchsen.
(2) Mit Verabschiedung dieses Gesetzes durch die Volksversammlung des Freistaates Fuchsen wird ein Bankgesetz (BG) in Kraft gesetzt, welches die Aufgaben und Zuständigkeiten der Landesbank Fuchsen regelt.
(3) Der Hofrath für Wirtschaft trägt zukünftig wieder die Bezeichnung Hofrath für Wirtschaft und Finanzen.
(4) In allen Gesetzen ist die Bezeichnung ?Hofrath für Wirtschaft? und ?Hofrath für Finanzen? in ?Hofrath für Wirtschaft und Finanzen? zu ändern.
(5) Der neue Hofrath für Wirtschaft und Finanzen übernimmt nicht das lebenslange Amtsrecht des Hofrathes für Finanzen.

§ 2 Staatsfinanzhofgesetz
(1) Das Staatsfinanzhofgesetz bleibt in seiner jetzigen inhaltlichen Form bestehen, sofern die Bestimmungen nicht die Landesbank Fuchsen betreffen.
(2) Die Landesbank Fuchsen ist nicht mehr Teil des Staatsfinanzhofes, sondern erhält durch das Bankgesetz ihre ihr zustehende Souveränität.
(3) Die Zuständigkeiten des Hofrathes für Finanzen gehen auf den Hofrath für Wirtschaft über, soweit sie nicht die Aufgaben der Landesbank Fuchsen betreffen.

§ 3 Bankgesetz
(1) Im Rahmen des Bankgesetzes (BG) obliegt die Aufgabenwahrnehmung dem Bankdirektor, der seinen Vertreter frei wählen und einstellen kann.
(2) Der amtierende Hofrath für Finanzen trägt ab sofort die Bezeichnung ?Bankdirektor?. Er ist nicht Angestellter des Staates und unterliegt keinerlei Weisungsbefugnissen.
(3) Der Bankdirektor bleibt im Amt bis er dieses selbst kündigt, für ein Vergehen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Freistaates Fuchsen gerichtlich für schuldig befunden wird oder verstirbt.
(4) Der Nachfolger wird durch die Volksversammlung legitimiert und durch den Hofkanzler ernannt.
(5) Die bisherigen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Landesbank Fuchsen gehen unverändert in das Bankgesetz über.

§ 3 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung durch die Volksversammlung des Freistaates Fuchsen in Kraft.
(2) Das neue Bankgesetz (BG) ist durch den Präsidenten der Volksversammlung öffentlich bekannt zu geben und tritt in Kraft, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung ein Veto gegen das Gesetz in der Volksversammlung erhoben wird.
(3) Im Falle eines Vetos bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des Staatsfinanzhofgesetzes so lange in Kraft, bis dem Veto abgeholfen wurde.

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Beschlossen und verkündet am 23.12.2012