Freistaat Fuchsen

Haushaltsgesetz (HHG)

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Haushaltsgesetz (HHG)


§ 1 Allgemeines
(1) Der Haushalt des Freistaates Fuchsen beinhaltet die Gelder mit denen der Staat seine Ausgaben finanziert, welche wiederum durch die gesetzlichen Einnahmen des Staates gesichert werden.
(2) Verantwortlich für die Verwaltung des Haushaltes ist die Regierung des Freistaates Fuchsen, insbesondere der Hofrath für Wirtschaft und Finanzen.
(3) Die Haushaltsgelder werden auf einem Konto bei der Landesbank Fuchsen verwaltet.
(4) Zu Beginn einer jeden Legislaturperiode hat die Regierung die Volksversammlung über den aktuellen Stand des Haushaltes zu informieren. Dabei sind die Ausgaben der letzten Legislaturperiode offen zu legen.
(5) Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Haushalt ausgeglichen ist.

§ 2 Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen und Ausgaben des Staates ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen.

§ 3 Haushaltssperre
(1) Ist erkennbar, dass die Ausgaben die Einnahmen übersteigen werden, so dass mehr als 20 % der Rücklagen angegriffen werden müssen, tritt eine automatische Haushaltssperre in Kraft.
(2) Die Volksversammlung ist darüber umgehend zu informieren, so dass Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung der Volksversammlung zu Beginn der nächsten Legislaturperiode in Kraft.
(2) Alle Angaben zum Haushalt der Provinzen in den gesetzlichen Bestimmungen entfallen mit Rechtskraft dieses Gesetzes und sind aus den jeweiligen Gesetzen zu streichen.

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Beschlossen und verkündet am 06.08.2014.