Flugverkehrsgesetz (FlugVG)
§1 Flugverkehrsrechte
(1) Alle in Fuchsen beheimatete Airlines bedürfen der Zulassung als Unternehmen durch das Hofamt für Wirtschaft, sowie einer Start- und Landeerlaubnis für den gewünschten Flughafenstandort.
(2) Für die Start- und Landegenehmigungserteilungen und ?versagungen ist das Hofamt für Innere Angelegenheiten zuständig.
(3) Nicht in Fuchsen ansässige zivile Luftfahrtgesellschaften erhalten ebenfalls eine Start- und Landeerlaubnis durch das Hofamt für Innere Angelegenheiten. Alle weiteren organisatorischen Angelegenheiten werden dann vom jeweiligen Flughafenbetreiber geregelt.
§2 Überflugrechte
(1) Überflugrechte werden allen zivilen Luftfahrzeugen bis auf Widerruf gewährt, können aber bei schwerwiegenden Mängeln bei der Durchführung des Luftverkehrs verwehrt werden.
(2) Überflüge von militärischen Fluggeräten anderer Staaten werden nur geduldet, wenn diese vorher beim Hofrath für Verteidigung angemeldet wurden.
§3 Starts und Landungen
(1) Es gilt ein Nachtflugverbot in der Zeit von 23.00 ? 06.00 Uhr.
(2) Ausnahmen sind nur in Notfällen oder bei vorher eingeholter Genehmigung durch den Hofrath für Innere Angelegenheiten zulässig.
§4 Luftraumüberwachung
(1) Die Überwachung des Luftraumes in seiner Gesamtheit untersteht dem Hofamt für Innere Angelegenheiten. Mit der Ausführung der Aufgaben sind die Luftraumüberwachungsbehörden auf den Flughäfen beauftragt.
(2) Die Überwachungsbehörden sorgen für die störungsfreie Abwicklung des Flugverkehrs im Luftraum, sowie die Koordinierung der Starts und Landungen.
(3) Anordnungen der Überwachsungsbehörden haben sowohl zivile, wie auch militärische Flugeinheiten Folge zu leisten.
§5 Sicherheitsrichtlinien
(1) Für das Lenken eines jeglichen Flugobjektes im Sinne dieses Gesetzes ist ein Pilotenschein zu erwerben, der zur Führung eines Flugzeuges ermächtigt.
(2) Jeder Pilot hat halbjährlich ein Gesundheits- und Flugtauglichkeitszeugnis vorzulegen.
(3) Die Einnahme von Mitteln, die die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigen können ist Piloten und sonstigen Bediensteten, die mit der Abwicklung des Flugverkehrs betraut sind, untersagt, soweit sie aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sind.
(4) Flugzeuge haben sich ebenfalls halbjährlich einer intensiven Kontrolle aller technischen Einheiten zu unterziehen, die von dem ausführenden Fachpersonal zu bescheinigen und den Sicherheitsbehörden vorzulegen sind.
(5) Für die Sicherheit der Fluggäste am Boden, sowie die Sicherheit auf dem Flugfeld, ist ausreichend, geschultes Personal durch den Flughafenbetreiber zur Verfügung zu stellen. Eine jährliche Kontrolle durch Polizei und Feuerwehreinheiten ist zu gestatten.
(6) Sämtliche Flugpassagiere und beförderte Gepäckstücke sind zolltechnisch vor einem Start und der Landung zu kontrollieren.
(7) Die Beförderung von Waffen und Drogen, sowie Gepäck über 20 kg/Person ist verboten, wobei für die Beförderung von Gepäck über 20 kg/Person eine Ausnahmegenehmigung bei den Fluggesellschaften eingeholt werden kann, sofern die Auslastung des Flugzeuges hierdurch nicht überschritten wird.
(8 ) Flughafenbetreiber und Fluggesellschaften sind ermächtigt, weitere Sicherheitsrichtlinien zu erlassen, die für einen reibungslosen Flugverkehr dringend erforderlich sind.
§6 Verstöße
(1) Verstöße gegen §§2 (2) und 4 (3) haben zur Folge, dass unrechtmäßig in den Luftraum eingedrungene Luftfahrzeuge von der Luftwaffe der Fuchswehr aus dem Luftraum eskortiert werden.
(2) Sollte sich das betroffene Luftfahrzeug weigern dem Folge zu leisten, wird der Fall den Sicherheitsbehörden zu Klärung übergeben.
(3) Falls Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung besteht kann der Hofkanzler den Abschuss des Flugkörpers befehlen.
(4) Bei Verstößen gegen die Sicherheitsrichtlinien ist die Fluglizenz bzw. der Pilotenschein zu entziehen. Des Weiteren kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden.
§7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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