GmbH-Gesetz
Gesetz zur Einrichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH Gesetz)
Abschnitt1: Einrichtung einer Gesellschaft
§ 1
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
§ 2
(1) Der Gesellschaftsvertrag ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
§ 3
(1) Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten:
1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
§ 3A
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 500 FM betragen.
(2) Das Stammkapital kann entweder von den Gesellschaftern und oder von anderen Geldgebern kommen.
(3) Die Speisung des Stammkapitals durch Kredite jeglicher Art ist unzulässig.
(4) Das Stammkapital kann sich auch aus Sachkapital speisen
§ 4
(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Gesellschaftsvertrag
§ 5
(1) Die Gesellschaft ist beim Staatsfinanzhof, zur Eintragung in das Fuchsische Handelsregister, anzumelden.
§ 6
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen.
(3) Auf der Homepage des Unternehmens muss der Gesellschaftsvertrag einsehbar sein.
§ 7
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich.
§ 8
(1) Die Bekanntmachung einer Gesellschaft geschieht öffentlich durch den Besitzer und die Bestätigung des Staatsfinanzhofes.
(2) Nach der Bekanntmachung ist im Firmenname der Zusatz ?Gesellschaft mit Beschränkter Haftung? (GmbH) einzutragen . Die Kurzform genügt als Eintragung
Abschnitt 2: Pflichten und Rechte der Gesellschaft
§ 9
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte
und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Stammkapital.
§ 10
Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage.
§ 11
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es
(3) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere
Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
§ 12
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf einen Teil des Gewinns des Unternehmens, der ihrem Geschäftsanteil entspricht.
(2) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
Abschnitt 3: Geschäftsführung
§ 13
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
(2) Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen
Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft
ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Umstände
ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden
sollte.
(3) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der
Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist dem Staatsfinanzhof und der Öffentlichkeit, spätestens eine Woche nach Beschluss der Gesellschaft, mitzuteilen. Erfolgt dies nicht muss die Gesellschaft eine Strafzahlung in Höhe von 200 FM entrichten
§14
(1) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der
Gesellschaft zu sorgen.
(2) Der/Die Geschäftsführer sind Verpflichtet einmal im Jahr dem Staatsfinanzhof und der Öffentlichkeit eine Bilanz vorzustellen.
Bilanzen sind auch auf der Homepage des Unternehmens zu vermerken.
Abschnitt 4: Änderung des Gesellschaftsvertrages
§ 15
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der
Gesellschafter erfolgen.
(2) Eine Erhöhung oder Senkung des Stammkapitals bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
Abschnitt 5: Auflösung der Gesellschaft
§ 16
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2. durch Beschluss der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag
nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
3. durch gerichtliches Urteil
4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des
Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den
Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die
Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt worden ist;
(2)Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§17
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
-------
Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 30.7.2010