Freistaat Fuchsen

Pfändungsgesetz (PfäG)

Zurück


§ 1
Dieses Gesetz regelt Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und der Pfändung bei vertraglichen Leistungen, insbesondere bei Krediten.

§ 2
(1) Wer einen rechtlich gültigen Vertrag mit einer anderen juristischen oder natürlichen Person eingeht, hat das Recht auf die Erfüllung der darin genannten Vertragsleistungen, sofern er selbst die vorgesehenen Vertragsleistungen erbringt.
(2) Es steht jedem frei, eine gerichtliche Klage einzureichen, um eine Zwangsvollstreckung der Vertragsleistungen oder eine Pfändung beim Schuldner zu erwirken.

§ 3
(1) Das entscheidende Gericht hat im Falle einer Klage, die auf die Zwangsvollstreckung einer Vertragsleistung oder auf eine Pfändung hinzielt, zu prüfen, ob der Vertrag, auf dessen Grundlage die Vertragsleistung erbracht werden soll, rechtlich gültig ist.
(2) Ein Vertrag ist rechtlich gültig, wenn ihm alle Vertragsparteien zugestimmt haben und er nicht gegen die guten Sitten oder ein rechtliches Verbot verstößt. Der, der sich auf den Vertrag beruft, muss beweisen, dass der Vertrag rechtlich gültig ist.
(3) Das Verfahren muss den üblichen Bedingungen eines Gerichtsverfahrens genügen. Die beklagte Partei ist zu ihrer finanziellen Situation zu befragen. Eine Vereidigung ist möglich.

§ 4
(1) Das entscheidende Gericht kann in einem Verfahren nach § 3 anordnen, dass der Beklagte die Vertragsleistung erbringen muss. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Diese Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
(2) Ist eine Geldzahlung geschuldet, so ordnet das Gericht an, dass die Bank die entsprechende Summe vom Konto des Schuldners auf das Konto des Gläubigers überweist (administrativer Zwang).
(3) Ist der Schuldner verpflichtet etwas zu tun oder Gegenstände zu liefern, so ordnet das Gericht an, dass der Gläubiger die Leistung oder Gegenstände bei jemand anderem erwerben kann. Der Schuldner muss dem Gläubiger den Betrag erstatten, den der Gläubiger mehr zahlen musste. Muss der Gläubiger weniger zahlen, so kann er den Unterschiedsbetrag behalten.
(4) Kann der Gläubiger die Leistung oder die Gegenstände nicht anderweitig beziehen, so kann das Gericht ein angemessenes Zwangsgeld festsetzen, dass sich am Wert der Leistung oder der Gegenstände, an der Dringlichkeit mit der der Gläubiger darauf angewiesen ist und am Verschulden des Schuldners orientiert.

§ 5
(1) Eine Zwangsvollstreckung und eine Pfändung können nach Ablauf der Frist auch mit Hilfe administrativer Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden.
(2) Die Pfändung wird in jedem Fall von Polizeibeamten durchgeführt. Es ist ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom durch das Gericht auszustellen, wenn Wertgegenstände beschlagnahmt werden sollen.
(3) Im Falle einer Pfändung gehen alle Wertgegenstände und Immobilien in den Staatsbesitz über. Dem Kläger ist aus der Staatskasse ein Betrag in der Höhe der Vertragsleistung auszuzahlen. Ist dies nicht möglich, so sind dem Kläger die Wertgegenstände und Immobilien zu übergeben.

§ 5a
Maßnahmen nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Beklagte durch den Vollzug das Existenzminimum, das jedem Bürger Fuchsen zusteht, unterschritten wird. Dieses wird jedes Jahr zum 01. Januar und 01. Juli vom Hofkanzler festgelegt. Dabei hat er sich von einer Expertenkommission beraten zu lassen. Es muss nicht neu festgelegt werden, wenn es sich nicht verändert.

§ 5b
Werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergriffen so wird eine Gebühr in Höhe von fünf Prozent des zu vollstreckenden Betrages vom Gläubiger erhoben. Dieser kann sie mit der Hauptforderung beim Schuldner eintreiben lassen.

§ 6
Eine Forderung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner sich auf Verjährung beruft. Die Verjährung von Forderungen richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Fuchsischen Gesetzbuches (AFG).

§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

----

§7 gestrichen und Nummerierung entsprechend geändert durch Gesetz vom 21.02.2010.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.
Änderung §6 durch Gesetz vom 08.05.2014.