Freistaat Fuchsen

Schulgesetz (SchulG)

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Präambel
Dieses Gesetz dient der Schul- und Hochschulorganisation, zur Vereinheitlichung der Bildungsstandards, sowie der Möglichkeit von Anerkennungen ausländischer Bildungsabschlüsse.


§1 Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen im Freistaat Fuchsen untersteht der staatlichen Aufsicht. Letztinstanzliche Behörde ist die Staatskanzlei. Der oberste Dienstherr aller im Dienst der Schule stehenden ist der Hofstaatsrath.
(2) Der Besuch staatlicher Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittelfreiheit wird gewährleistet.
(3) Staatliche Schulen verwalten sich selbst. Ihr steht ein die Lehrerausbildung bestandener Schulrath vor.
(4) Jeder Schule wird je nach Schülerzahl ein zweckungebundenes Budget zugewiesen. Bei speziellen Ausgaben können weitere finanzielle Mittel beim Hofstaatsrath beantragt werden.

§2 Schulformen
(1) Die Schüler werden mit im Regelfall 6 Jahren eingeschult und besuchen dann 5 Jahre lang die Grundschule. Ein Schularzt entscheidet über die Schulfähigkeit auf Antrag der Schule oder der Erziehungsberechtigten, wenn vom Regelfall abgewichen werden soll.
(2) Dem Hofrath für Inneres ist es erlaubt, die Maßnahmen einzuleiten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Schulpflicht nach §3 Abs.1 SchulG zu gewährleisten.
(3)In der Grundschule sollen vor allem Allgemeinwissen sowie Grundkenntnisse der Mathematik, Biologie und der fuchsischen Sprache vermittelt werden.
(4) An die Grundschule anschließend besuchen alle Schüler die Sekundarschule. Die Aufgabe der Sekundarschule ist es, jedem Schüler ein individuell angepasstes Wissen zu vermitteln, welches seiner Begabung entspricht.
Dazu gibt es die sog. Kursdifferenzierung. Der Schüler kann seiner Begabung entsprechend ab der 6. Jahrgangsstufe zwischen Grund- und Erweiterungskursen wählen.
In Grundkursen wird Wissen erlangt, welches für eine grundlegende Bildung in diesem Fachbereich genügend ist. In Erweiterungskursen wird das auf der Grundschule erworbene Wissen vertieft und zu Fachwissen erweitert.
Erweiterungskurse haben es zum Ziel, dem Schüler möglichst viel fachbezogenes Wissen zu vermitteln, so dass die Grundlagen für ein Hochschulstudium in diesem Fach aufgebaut werden.

§3 Schulabschlüsse
(1) Es besteht eine Pflichtschulzeit von insgesamt 10 Jahren. Nach diesen 10 Jahren wird eine Abschlussprüfung abgelegt. Wird diese Abschlussprüfung bestanden, so hat der Schüler den 'Allgemeinen Fuchsischen Schulabschluss' erworben. Dieser bescheinigt dem Schüler eine 10-jährige Schulbildung, sowie die Befähigung eine berufsbezogene Ausbildung zu beginnen.
(2) Nach insgesamt 12 Jahren Schulbesuch wird eine weitere Abschlussprüfung abgelegt. Wird diese Abschlussprüfung bestanden, so hat der Schüler die 'Allgemeine Fuchsische Hochschulreife' erworben.
Diese bescheinigt dem Schüler eine 12-jährige Schulbildung, sowie die Befähigung ein Hochschulstudium aufzunehmen.

§4 Einteilung der Schulzeit
1. Das Schuljahr entspricht dem kalendarischen Jahr.
2. Die Wochentage von Montag bis Freitag ausnehmlich gesetzlicher Feiertage sind Schultage.
3. Die Ferientage bestehen aus achtzig schulfreien Schultagen, von denen fünf von den Schulen nach eigenem Ermessen gesetzt werden.
4. Die verbleibenden fünfundsiebzig Ferientage werden vom Innenhofrath per Verordnung mindestens drei Monate vor ihrem Eintreten jeweils für den Turnus eines Kalenderjahres verkündet und gliedern sich in mehrere Ferien.
5. Ferien sind so zu setzen, dass sie jeweils
a. mindestens drei und
b. höchstens fünfundvierzig schulfreie Tage an einem Stück umfassen und
c. höchstens vierzig Schultage vor und nach den nächsten Ferien liegen.

§5 Notengebung
(1) Die Notengebung obliegt dem Fachlehrer und ist objektiv.
(2) Die Notengebung sollte nach folgendem Maßstab vollzogen werden:
Note 1, 1.0, sehr gut
Note 1-, 1.3, sehr gut
Note 2+, 1.7, gut
Note 2, 2.0, gut
Note 2-, 2.3, gut
Note 3+, 2.7, befriedigend
Note 3, 3.0, befriedigend
Note 3-, 3.3, befriedigend
Node 4+, 3.7, ausreichend
Note 4, 4.0, ausreichend
Note 4-, 4.3, ausreichend - nicht bestanden
Note 5+, 4.7, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5, 5.0, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5-, 5.3, mangelhaft - nicht bestanden
Note 6+, 5.7, ungenügend - nicht bestanden
Note 6, 6.0, ungenügend - nicht bestanden
(3) Die Note 4- muss dabei einer Leistung der fünfzigprozentigen Erwartung entsprechen.
(4) Die weitere Notenmaßstabvorgabe obliegt der Schule oder dem Einzellehrer nach Ermessen und Schwierigkeit der Kontrollen.

§6 Lehrerberuf
(1) Zum Lehrer berufen und zur Erteilung von Unterrichtsstunden an staatlichen Schulen befähigt ist, wer die entsprechende Fachkenntnis in seinem Bereich durch ein Hochschulstudium nachzuweisen in der Lage ist.
(2) Über die Einstellung von Lehrern entscheidet der jeweilige Schulrath in Rücksprache mit dem Hofrath für Inneres.

§7 Anerkennung von Abschlüssen im Ausland
Der Hofrath für Inneres genehmigt die offizielle Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse, die im Ausland geprüft wurden.

§8 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dessen Verkündung in Kraft.

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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.
Geändert durch Gesetz vom 28.06.2012.