Freistaat Fuchsen

Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung (ChemG und GVO)

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Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung (ChemG und GVO)

§1 Herstellung von Chemikalien und Chemieprodukten
(1) Die Herstellung von Chemikalien und Produkten, die gefährliche Stoffen enthalten ist nur Unternehmen gestattet, die nach dem UmwSG berechtigt sind chemisch-technische Anlagen zu betreiben. Die Herstellung von Chemikalien und chemischen Produkten ist frei gestattet, sofern das herstellende Unternehmen als Chemiekalienhersteller im Handelsregister eingetragen ist und sich an bestehende Gesetze hält.
(2) Chemikalien dürfen nicht als chemische Kampfstoffe angeboten oder beworben werden.

§2 Weitergabe und Verkauf von Chemikalien
und chemischen / pharmazeutischen Erzeugnissen.
(1) Der Verkauf oder die Weitergabe von Chemikalien oder pharmazeutischen Erzeugnissen an Personen unter 18 Jahren ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden. Pharmazeutische Erzeugnisse dürfen auch an Minderjährige abgegeben werden, sofern eine nachweisliche medizinische Notwendigkeit besteht.
(2) Weitergabe und Verkauf von Chemikalien sind Unternehmen der chemischen Industrie
frei gestattet. Für ihre Verwendung haftet der Empfänger. Eine Abgabe an Privatpersonen ist nur gestattet, wenn es sich bei dem betreffenden Produkt nicht um Reinchemikalien, sondern ein chemisches Produkt mit entsprechender Kennzeichnung von Gefahren, Sicherheitsratschlägen und Entsorgungshinweisen handelt oder die Person eine entsprechende Ausbildung besitzt.
(3) Beim Handel zwischen Unternehmen müssen nur die Art der Chemiekalie, Stoffmengenkonzentration und wichtige Gefahrenhinweise angegeben werden.
(4) Pharmazeutische Erzeugnisse dürfen nur von der chemischen und pharamzeutischen Industrie oder von Medizinern und Apothekern verkauft und weitergegeben werden, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht oder es sich bei dem Empfänger um einen Artz oder Apotheker handelt.
(5) Chemieprodukte - hierunter fallen in erster Linie Reinigungsmittel,
pharmazeutische Erzeugnisse, Düngemittel und petrochemische Erzeugnisse, sowie alle Produkte auf chemischer Basis nach Ermessen der zuständigen Behörden ? dürfen frei gehandelt werden, sofern bestehende Gesetze eingehalten werden.
(6) Einzelne Verkäufe von Sprengstoffen in fertiger Form ist beim zuständigen Ministerium
zu melden.
(7) Außerdem sind pharamzeutische Unternehmen verpflichtet ihre Produkte mindestens alle zwei Monate durch unabhängige Sachverständige auf ihre Zusammensetzung untersuchen zu lassen, um eineGefährdung der Verbraucher ausschließen zu können.

§3 Umgang mit Chemikalien
(1) Der Umgang mit Chemikalien ist allen Personen - auch Privatpersonen - gestattet, sofern die nötige Berufsausbildung nachgewiesen werden kann und sich die Empfänger
an geltende Gesetze halten.
(2) Unfälle mit Chemikalien, die nicht aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz resultieren, sind nicht strafbar. Dies gilt ebenso für Unfälle in großtechnischen Anlagen.
(3) Es ist verboten Chemikalien zu waffentechnischen Zwecken zu benutzen,
ohne eine staatliche Genehmigung zu besitzen. Ein Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 8 Jahren geahndet werden.
(4)Der Umgang mit Sprengstoffen in fertiger Form ist nur ausgebildeten Personen gestattet.

§4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheid der Volksversammlung und Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.