Freistaat Fuchsen

Demonstrationsgesetz (DemoG)

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§ 1
Demonstrationen sind im Zuge der in der Verfassung festgeschriebenen Rechte auf freie Versammlung und freie Meinungsäußerung erlaubt, soweit im Zuge der Demonstration die Gesetze des Freistaates Fuchsen eingehalten werden.

§ 2
Demonstrationen müssen beim Innenministerium angemeldet werden. Der Innenminister kann seine Genehmigung allerdings nur verwehren, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das Demonstrationsverbot kann durch den obersten Richter wieder aufgehoben werden

§ 3
Die Aufgabe der Polizei in einer Demonstration besteht darin, den Demonstrationszug zu schützen und gegebenenfalls verkehrstechnische Maßnahmen zu ergreifen.

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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.