Freistaat Fuchsen

Rechts- und Amtshilfegesetz (RAG)

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§ 1
Alle Behörden des Freistaats Fuchsen leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

§2
Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann der Hofkanzler oder der Hofrath für Inneres in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Grenzschutzes zur Unterstützung der Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann der Hofkanzler oder der Hofrath für Inneres, Kräfte der Freistaatswehr anfordern.


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§ 2 novelliert am 12.4.2011.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.