Freistaat Fuchsen

Gesetz über Personalausweise im Freistaat Fuchsen (PersoG)

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§ 1 Ausweispflicht
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle Bürger des Freistaats Fuchsen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet einen gültigen Personalausweis mitzuführen.

§ 2 Inhalt des Personalausweis
Der Personalausweis enthält
1. Ein Lichtbild seines Inhabers,
2. Vor- und Nachnamen, ggf. Künstler- und Ordensnamen,
3. Geburtsort und -tag,
4. Augenfarbe,
5. Größe,
6. Wohnort,
7. ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum sowie
8. ein fortlaufende Nummer.

§ 4 Antrag
(1) Der Antrag ist beim Bürgermeister des Wohnortes zu stellen, wenn dieser Posten nur VL besetzt ist beim Innenminister des Freistaats Fuchsen.
(2) Im Antrag sind alle Angaben, die nach § 2 erforderlich sind zu machen.

§ 5 Gültigkeit
Der Personalausweis ist für die Dauer der Staatsbürgerschaft gültig.

§ 6 Änderung
(1) Eine Änderung ist erforderlich, wenn sich das äußere des Inhabers wesentlich ändert (neuer Avatar) oder der Wohnort gewechselt wird.
(2) Zuständig ist die Behörde am neuen Wohnsitz.

§ 7 Ordnungswidrigkeit
Wer entgegen § 1 keinen Personalausweis besitzt handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bussgeld von bis zu 1000 F geahndet werden.