Freistaat Fuchsen

Erbgesetz des Freistaats Fuchsen (ErbG)

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Abschnitt 1: Erbfolge

§ 1 Grundsatz der Universalsukzession
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.
(2) Dieses schließt sämtliche Rechte und Pflichten des Erben ein, soweit sie ihrem Wesen nach vererbbar sind.
(3) Auf den Anteil des Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

§ 2 Gesetzliche Erben
(1) Gesetzliche Erben sind die Kinder und Enkel (Abkömmlinge) des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die, durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) Kinder erben zu gleichen Teilen.
(4) Der Ehegatte ist neben Kindern zu einem Viertel, neben Enkeln zur Hälfte Erbe.
(5) Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls kein gesetzlicher Erbe vorhanden fällt die Erbschaft an den Fiskus des Freistaats Fuchsen.

§ 3 Gewillkürte Erben
(1) Der Erblasser kann durch Testament sonstige Personen zu Erben bestimmen.
(2) Diese sind allein erbberechtigt. § 2 findet keine Anwendung.

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

§ 4 Annahme und Ausschlagen des Erbes
(1) Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen fällt sie dem Freistaat Fuchsen anheim.
(2) Der Freistaat Fuchsen kann ein Erbe nicht ausschlagen.

§ 5 Ausschlagungsfrist
(1) Der Erbe kann die Erbschaft nur innerhalb von 3 Wochen nach dem er vom Erbfall Kenntnis genommen hat ausschlagen.
(2) Die Ausschlagung kann nicht zurückgenommen werden.

§ 6 Wirkung der Ausschlagung
Ist die Erbschaft ausgeschlagen worden so fällt die Erbschaft demjenigen an, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

§ 7 Haftung des Erben
(1) Der Erbe haftet für alle sich aus dem Nachlass ergebenden Verbindlichkeiten.
(2) Er trägt die Kosten der Beerdigung und die Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers für den ersten Monat nach dem Erbfall.

§ 8 Beschränkung der Haftung
(1) Der Erbe kann die Verbindlichkeiten auf das Erbe beschränken.
(2) In diesem Falle ist für den Nachlass ein Nachlassverwalter zu bestellen.
(3) Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe alle geltend gemachten Verbindlichkeiten gegenüber dem Nachlass zu begleichen und ggf. den Nachlass zu gleichen Quoten an die Nachlassgläubiger zu verteilen.
(4) Die Quoten berechnen sich in dem alle Verbindlichkeiten zusammengestellt werden. Nun wird jedem Gläubiger anteilig seiner Forderung an der Gesamtverbindlichkeit eine Quote zugewiesen.
(5) Der Nachlassverwalter ist angemessen zu vergüten.

Abschnitt 3: Das Testament

§ 9 Errichtung und Form
(1) Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
(2) Ein Testament kann nur errichten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist.
(3) Ein Testament kann durch Niederschrift bei einem Notar errichtet werden. Dieses Testament ist anschließend in amtliche Verwahrung zu nehmen.
(4) Ein Testament kann auch durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (Anm: Ich denke die Signatur sollte dafür ausreichen) errichtet werden. Ein Testament muss für seine Gültigkeit
1. Zeit und Ort seiner Errichtung,
2. den Vor- und Nachnamen seines Verfassers,
3. eine eigenhändige Unterschrift (Signatur)
enthalten.

§ 10 Widerruf
(1) Ein Testament wird durch ein anderes Testament widerrufen.
(2) Ein amtlich verwahrtes Testament wird mit seiner Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung unwirksam.

§ 11 Erbeinsetzungen
(1) Im Testament kann jede Person als Erbe eingesetzt werden. Die Einsetzung von Tieren ist unzulässig.
(2) Ist nicht klar, wer Erbe sein soll ist das Testament im Zweifel als unwirksam anzusehen.

§ 12 Bruchteile
(1) Das Erbe kann in Bruchteilen aufgeteilt werden.
(2) Für nicht verteilte Teile der Erbschaft gilt die gesetzliche Erbfolge.

§ 13 Vermächtnisse
(1) Der Erblasser in seinem Testament Vermächtnisse regeln.
(2) Ein Vermächtnis berechtigt den Bedachten vom Erben einen genau festgelegten Teil der Erbschaft zu fordern.

Abschnitt 4 Pflichtteile

§ 14 Pflichtteilsrecht
(1) Pflichtteilsberechtigt sind die, die gesetzliche Erben geworden wären.
(2) Das Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es ist vom Erben an den Pflichtteilsberechtigten herauszugeben.

§ 15 Zusatzpflichtteil
Ist der Erbteil eines Erben geringer als sein Pflichtteil wäre kann er von den anderen Erben einen Ausgleich verlangen.

Abschnitt 5 Erbunwürdigkeit

§ 16 Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist wer
1. den Erblasser getötet hat oder seinen Tod vorsätzlich oder grob fahrlässig mit herbeigeführt hat,
2. den Erblasser vorsätzlich an der Errichtung eines Testaments gehindert hat,
3. den Erblasser arglistig oder durch Drohung bestimmt hat ein Testament zu errichten oder zu widerrufen oder sich
4. einer Urkundenfälschung am Testament schuldig gemacht hat.
(2) Der Erbunwürdige ist von der Erbschaft ausgeschlossen.

§ 17 Entziehung des Pflichtteils
(1) Das Pflichtteil kann nur dem, der
1. erbunwürdig ist,
2. dem Erblasser, seinem Ehegatten oder Abkömmling nach dem Leben trachtet,
3. sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat,
4. seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser schwer vernachlässigt hat oder
5. als Abkömmling einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt
durch Testament entzogen werden.
(2) Dies gilt nicht, wenn ihm vom Erblasser vor seinem Tode verziehen wurde.