Verordnung über Postleitzahlen und Vorwahlen im Freistaat Fuchsen
§ 1
Diese Verordnung ergibt sich aus dem Gesetz über Vorwahlen und Postleitzahlen im Freistaat Fuchsen.
§ 2
(1) Die Postleitzahlen und Vorwahlen der einzelnen Orte werden wie in der Anlage aufgeführt zugewiesen.
(2) Der Bürgermeister erläßt die Gliederung seiner Gemeinde in die Postleitzahlen- und Vorwahlbezirke als Satzung.