Freistaat Fuchsen

Verordnung über Postleitzahlen und Vorwahlen im Freistaat Fuchsen

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§ 1
Diese Verordnung ergibt sich aus dem Gesetz über Vorwahlen und Postleitzahlen im Freistaat Fuchsen.

§ 2
(1) Die Postleitzahlen und Vorwahlen der einzelnen Orte werden wie in der Anlage aufgeführt zugewiesen.
(2) Der Bürgermeister erläßt die Gliederung seiner Gemeinde in die Postleitzahlen- und Vorwahlbezirke als Satzung.