Freistaat Fuchsen

Ausschreibungsgesetz (AusschrG)

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§1 Eröffnung, Art und Dauer
(1) Dieses Gesetz regelt die ordnungsgemäße Vergabe und Ausschreibung von Dienst- und Produktionsleistungen durch die staatlichen Organe des Freistaats Fuchsen.
(2) Die Ausschreibung endet nach einem vorher festgelegten angemessenen Zeitraum. Bei einer Ausschreibungssumme von
a) weniger als 300 FM oder für das oberste Gericht weniger als 400 FM ist keine Ausschreibung nötig.
b) mehr als 300 FM oder für das oberste Gericht von mehr als 400 FM und weniger als 2500 FM beträgt die Ausschreibungsfrist mindestens 3 Tage.
c) mehr als 2500 FM und weniger als 5000 FM beträgt die Ausschreibungsfrist mindestens 5 Tage.
d) mehr als 5000 FM beträgt die Ausschreibungsfrist mindestens 7 Tage.
(3) Liegt bis zum Ende der Ausschreibungsfrist kein Angebot vor kann der Ausschreibungszeitraum einmal um bis zu 14 Tage verlängert werden.

§2 Ausschreibung
(1) An der Ausschreibung dürfen Privatpersonen, Vereine und Unternehmen teilnehmen.
(2) Die Ausschreibungen sind im Handelsparkett des Freistaates Fuchsen zu veröffentlichen.
(3) Die Ausschreibung kann international bekannt gemacht werden.

§3 Weitere Verfahrensweise
(1) Ist die Ausschreibung beendet, wird sofort eine Abstimmung in der Volksversammlung eröffnet.
(2) In der Abstimmung muss zwischen den jeweiligen Kandidaten gewählt werden.
(3) Ausgenommen von der Regelung in Abs. 2 sind Aufträge in Bezug auf Rüstungsgüter. Hierüber entscheidet die Regierung selbst.
(4) Weiterhin behalten die Grundordnung und das Abstimmungsgesetz ihre Gültigkeit.

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§1 Abs. 2+3 ergänzt am 06.02.2010.
Titel geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.
§§ 2+3 geändert durch Gesetz vom 10.06.2012