Freistaat Fuchsen

Abfallgesetz (AbfG)

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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. die Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, auf Deponien;
2. die Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, zum Zweck der Einhaltung der Deponiezuordnungskriterien.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber);
2. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen;
3. Besitzer von Siedlungsabfällen und Abfällen
zur Beseitigung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Siedlungsabfälle: Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind.
2. Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können: Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung gemeinsam mit Siedlungsabfällen oder wie diese entsorgt werden können, insbesondere Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung, Fäkalien, Fäkalschlamm, Rückstände aus Abwasseranlagen, Wasserreinigungsschlämme, Bauabfälle und produktionsspezifische Abfälle.
3. Heizwertreiche Abfälle: Abfälle, die bei der mechanischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen abgetrennt werden, einen deutlich höheren Heizwert als die zur Behandlung eingesetzten Abfälle aufweisen und energetisch genutzt werden können.
4. Mechanisch-biologische Behandlung: Aufbereitung oder Umwandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen it biologisch abbaubaren organischen Anteilen durch eine Kombination mechanischer und anderer physikalischer Verfahren (zum Beispiel Zerkleinern, Sortieren) mit biologischen Verfahren (Rotte, Vergärung).
5. Deponie: Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponie).
6. Deponieabschnitt: Separat betriebener Teilbereich einer Deponie. Deponieabschnitte dürfen sich nur in Böschungsbereichen überlagern.
7. Altdeponie:
In Errichtung oder in Betrieb befindliche Deponie oder in Errichtung oder Betrieb befindlicher Deponieabschnitt, deren Errichtung und Betrieb am 1. Juni 2004 zugelassen waren
8. Deponieklasse I: Deponie für Abfälle, die einen sehr geringen organischen Anteil enthalten und bei denen eine sehr geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch stattfindet.
9. Deponieklasse II: Deponie für Abfälle, einschließlich mechanisch-biologisch behandelter Abfälle, die einen höheren organischen Anteil enthalten als die, die auf Deponien der Klasse I abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse I und zum Ausgleich die Anforderungen an den Deponiestandort und an die Deponieabdichtung höher sind.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Ablagerung
(1) Siedlungsabfälle und Abfälle dürfen nur auf Deponien oder Deponieabschnitten abgelagert werden, die die Anforderungen für die Deponieklasse I oder II einhalten.
(2) Gering belastete mineralische Abfälle dürfen auch auf Deponien oder Deponieabschnitten (Bauschutt- und Bodenaushubdeponien) abgelagert werden.
(3) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien des Anhanges 1 für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium Nummer 1 (Festigkeit).
(4) Abfälle, bei denen aufgrund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehalts an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, sind grundsätzlich nicht einer oberirdischen Deponie zuzuordnen.

§ 4 Anforderungen an die Ablagerung mechanisch-biologisch behandelter Abfälle
(1) Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn
1. die Ablagerung auf Deponien oder Deponieabschnitten erfolgt, die die Anforderungen für die Deponieklasse II einhalten
2. die Abfälle nicht vermischt werden und eine Ablagerung auf bereits abgelagerten Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil (zum Beispiel unbehandelter Hausmüll) nicht zu einer Beeinträchtigung der Gasfassung aus diesen Abfällen führt, die Infiltration von Wasser zur Aufrechterhaltung biologischer Abbauprozesse in diesen Abfällen technisch möglich oder nicht erforderlich ist und es nicht zu unkontrollierten Gasaustritten kommt
3. im Rahmen der mechanisch-biologischen Behandlung heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder thermischen Behandlung sowie sonstige verwertbare oder schadstoffhaltige Fraktionen abgetrennt wurden.
(2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ablagerung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen hat der Deponiebetreiber
1. die Anforderungen an den Einbau von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen einzuhalten und
2. sicherzustellen, dass nach Verfüllung eines Deponieabschnittes auftretende geringe Restemissionen an Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert werden; der zuständigen Behörde sind auf Verlangen Überwachungsberichte aus der Fremdkontrolle Siedlungsabfall über die Restgasemissionen vorzulegen.

§ 5 Untersuchungs- und Nachweispflichten
(1) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle und die Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen.
(2) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontrollanalyse durchzuführen, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Der Parameterumfang der Kontrollanalyse ist auf die Art und die Auffälligkeit des Abfalls abzustimmen; es sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind.
(3) Der Deponiebetreiber hat stichprobenhaft Kontrollanalysen auf Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien durchzuführen.
(4) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde über angelieferte, nicht zur Ablagerung zugelassene Abfälle zu informieren. Bis zur Entscheidung der Behörde über die Entsorgung sind die Abfälle in einem hierfür zugelassenen Bereich zwischenzulagern.
(5) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle, der Kontrollanalysen sowie die Daten über die weitere Entsorgung der mangels Zulässigkeit der Ablagerung zurückgewiesenen Abfälle sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Betreiber von Deponien, auf denen mechanisch-biologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der festgelegten Anforderungen an den Einbau von Abfällen und den Deponiebetrieb. Die Aufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Abfälle ablagert oder vermischt
2. eine genannte Anforderung nicht einhält
3. nicht sicherstellt, dass Restemissionen an Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert werden
4. eine Annahmekontrolle oder eine Kontrollanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.

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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011