Steuergesetz [StG]
I monatliche Steuern
(1) Monatliche Steuern sind am jeweiligen Monatsende selbstständig an den Staat zu zahlen.
(2) Bei Verzögerung erfolgt die 1. Mahnung, danach die 2., anschließend der Gerichtsvollzug.
II. Verwendung von Steuern
(1) Alle Steuern kommen den Bürger/innen zu Gute.
(2) Es dürfen keine Steuern veruntreut werden.