Freistaat Fuchsen

Nachrichtenagenturgesetz (NAgG)

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I Aufgaben
(1) Die Nachrichtenagentur Fuchsen ist beauftragt alle Bürger/innen über aktuelle Aktivitäten im Freistaat zu informieren.
(2) Die Nachrichtenagentur unterliegt keiner Zensur.

II Herausgeber
(1) Alle Rechte an der Nachrichtenagentur besitzt der Freistaat Fuchsen.
(2) Unabhängige Redakteure werden vom Landtag ernannt.
(3) Der Landtag selbst kann Artikel veröffentlichen.
(4) Jeder der seine eigenen Artikel veröffentlicht trägt die volle Haftung für den Artikel.

III Art der Veröffentlichung
(1) Jeder Artikel wird auf jeden Fall auf der Startseite des Freistaates angezeigt.
(2) Nachrichten dürfen ebenfalls in Micronationalen Zeitungen veröffentlicht werden.
(3) Nachdem der Artikel laut Ermessen des zuständigen Redakteurs seine Gültigkeit verloren hat, wird er in das Pressearchiv verschoben.
(4) In speziellen Fällen können der Ministerpräsident oder seine Stellvertreter einen e-Mail Newsletter aufsetzen.

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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011
Aufgehoben durch Beschluss vom 09.10.2012.