Kriegswaffen- und Waffenkontrollgesetz (KWWKG)
I. Kriegswaffen
§ 1
(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, überlassen, befördert, in Verkehr gebracht und genutzt werden.
(2) Die Genehmigung zur Herstellung, Überlassung, Beförderung, zum In-Verkehr-Bringen und zur Nutzung wird in Form einer Genehmigungsurkunde erteilt, die von den Ministerien für Verteidigung, Inneres und Wirtschaft beglaubigt sein muss.
(3) Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Die Genehmigung ist unter anderem dann zu versagen oder zu widerrufen, wenn
a. zu vermuten ist, dass Erteilung der Genehmigung den außenpolitischen Interessen des Freistaates widerspricht,
b. der Antragssteller nicht die fuchsische Staatsbürgerschaft besitzt oder seinen ständigen Wohnsitz nicht in Fuchsen hat,
c. die Waffen zu friedensstörenden Handlungen, insbesondere zum Führen eines Angriffskrieges benutzt werden,
d. durch die Genehmigung internationale Verpflichtungen des Freistaates Fuchsen verletzt oder deren Erfüllung gefährdet wird,
e. der Antragssteller die für die beabsichtigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
f. der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Der Umgang mit untauglich gemachten Kriegswaffen bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium.
(6) Überwachungsbehörde ist
a. im Falle der fuchsischen Streitkräfte ist das Verteidigungsministerium,
b. in allen anderen Fällen das Innenministerium.
§ 2
Als Kriegswaffen definiert:
01. Atom- und Neutronenbomben sowie Strahlenwaffen,
02. biologische Kampfstoffe (Krankheitserreger, natürliche Giftstoffe),
03. chemische Kampfstoffe (künstlich hergestellte Giftstoffe),
04. Raketen und ihre Abschussvorrichtungen,
05. Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber,
06. Kriegsschiffe und Kriegs-U-Boote,
07. Kampfpanzer,
08. Handfeuerwaffen:
a. Maschinengewehre,
b. Maschinenpistolen,
c. automatische Gewehre,
d. Flammenwerfer,
e. Granatwerfer,
09. Haubitzen, Artillerie,
10. Minen,
11. Munition.
(2) Die Freistaatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung des Verteidigungsministeriums die Liste der Kriegswaffen nach dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse zu ändern oder zu ergänzen.
§ 3
(1) Kriegswaffen dürfen nur von Angehörige des fuchischen Militärs im Rahmen der Ausübung ihres Militärdienstes verwendet werden.
(2) Die Genehmigung kann inhaltlich begrenzt oder zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden werden.
§ 4
(1) Wer eine Genehmigung beantragt, muss den Nachweis erbringen, dass:
a. dass Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen wurden, die verhindern, dass Kriegswaffen abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden,
b. die erteilten Auflagen beachtet werden,
c. über jede Kriegswaffe ein Kriegswaffentagebuch geführt wird, in dem der Verbleib nachgewiesen wird.
§ 5
(1) Verstöße in schweren Fällen werden mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) Verstöße in minder schweren Fällen werden mit Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren bestraft.
(3) Unabhängig des Tatorts gelten die Strafbestimmungen der Absätze 1 und 2 außerhalb des Staatsgebietes des Freistaates Fuchsen, wenn der Täter Fuchsener ist.
(4) Nach Widerruf der Genehmigung müssen die Kriegswaffen umgehend sichergestellt und eingezogen werden.
(5) Im Widerrufs ist eine Entschädigung seitens der Freistaatsregierung nur dann zu zahlen, wenn von Seiten des Antragsstellers keine Täuschung vorlag.
§ 6
(1) Die Polizeibehörden zu informieren hat, wer:
a. durch Erbschaft, Auffinden, als Zwangs- oder Insolvenzverwalter oder durch einen anderen Fall in den Besitz von Kriegswaffen kommt;
b.den genehmigten Besitz über Kriegswaffen an Unbefugte verliert,
c. Kenntnis über den ungenehmigten Verbleib von Kriegswaffen gelangt.
(2) In den Fällen a und c sind die Kriegswaffen sicherzustellen und einzuziehen.
§ 7
Im Falle des Einzugs von Kriegswaffen:
a. nach § 5 (1) a., außer im Falle des Auffindens, wird der Eigentümer dann entschädigt, wenn der Vorbesitzer für den Besitz der Kriegswaffen eine Genehmigung hatte.
b.des Auffindens oder nach § 5 (1) c., werden die Kriegswaffen entschädigungslos eingezogen.
c nach § 5 (1) c., wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der Verlust nicht fahrlässig verursacht wurde.
II. Waffenkontrolle
§ 8
(1) Die Herstellung, Beförderung, Nutzung, das Überlassen und das In-Verkehr-Bringen von Waffen, die nicht in § 2 aufgelistet sind, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde:
a. Im Falle der Herstellung, Beförderung, des Überlassens und des In-Verkehr-Bringens der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium,
b. Im Falle der Nutzung durch das Innenministerium.
§ 9
(1) Das Nutzen von Waffen ist in der Regel nur den Polizeikräften des Freistaates und der Länder, der Zollbehörde und den fuchsischen Streitkräften im Rahmen ihres Dienstes gestattet.
§ 10 private Waffennutzung
(1) Das Innenministerium kann auf Antrag den Erwerb und die Nutzung von Waffen, die nicht in § 2 genannt sind, und der dazugehörigen Munition durch zuverlässige Privatleute erlauben, wenn ein Bedürfnis besteht.
(2) Ein Bedürfnis besteht insbesondere für die Jagd, die Brauchtumspflege, den Schießsport und die Berufsausübung.
(3) Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er verantwortungsbewusst mit der Waffe umgeht, seine Fachkunde in einem Test nachweist und über eine sichere Lagermöglichkeit verfügt.
(4) Personen unter 18 Jahren dürfen Waffen nur zum Schießsport und nur unter Aufsicht benutzen. Ein Erwerb ist nicht möglich.
§ 10a Selbstschutz
Eine Genehmigung nach § 10 Abs. 1 kann auch bekommen, wer eine Waffe zum Selbstschutz dringend benötigt und wenn seine Sicherheit nicht anders gewährleistet werden kann.
§ 10b Überwachung
Die private Waffennutzung wird vom Innenministerium überwacht.
§ 11 Vernichtung und Unbrauchbarmachen von Waffen und Kriegswaffen
(1) Die Vernichtung und das Unbrauchbarmachen von von Waffen und Kriegswaffen unterliegt der Kontrolle und Aufsicht des Verteidigungsministeriums.
(2) Die Vernichtung oder das Unbrauchbarmachen von Waffen und Kriegswaffen wird vom Verteidigungsministerium in dafür zur Verfügung gestellten Einrichtungen durchgeführt. Eine Beauftragung von Privatfirmen ist nur dann möglich, wenn diese Privatfirma die für die Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Waffen und Kriegswaffen die erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderliche Infrastruktur besitzt.
III. Übergangsbestimmungen
§ 12
(1) Bereits im Verkehr befindliche Kriegswaffen und Waffen, ihre bereits bestehende Produktion, der bereits bestehende Handel bedürfen der nachträglichen Genehmigung gemäß den Bestimmunge dieses Gesetzes.
(2) Einen Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird § 2 des Gesetzes zum Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges; Kriegswaffenkontrolle vom 18.03.2005 außer Kraft gesetzt.