Freistaat Fuchsen

Auszeichnungs- und Ehrenzeichengesetz (AuszeichnungsG)

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Gesetz über Auszeichnungen und Ehrenzeichen des Freistaats Fuchsen (AuszeichnungsG)


Artikel 1
In dem Wunsche, verdienten Männern und Frauen des fuchsischen Volkes Anerkennung und Dank sichtbar zum Ausdruck zu bringen, wird mit Beschluss durch die Volksversammlung des Freistaats Fuchsen der

"Verdienstorden des Freistaats Fuchsen"

eingeführt.
Er wird verliehen für Leistungen, die im Bereich der politischen, der sportlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Aufbau des Vaterlandes dienten und soll eine Auszeichnung all derer bedeuten, deren Wirken zum friedlichen Aufstieg des Freistaats Fuchsen beiträgt.

Artikel 2
(1) Das Ordenszeichen des Fuchsischen Verdienstordens hat die Form eines im Durchmesser 55 mm großen Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und grünumrandet. Die in goldenen Lorbeerkranz gefasste runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Fuchs als Symbol- und Wappentier des Freistaats auf silbrigen Grund.
(2) Das Ordenszeichen des Fuchsischen Verdienstordens wird an einem grün-weißen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer besonderen grünen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.
(3) Der Fuchsische Verdienstorden kann nur einmal pro Person und zweimal pro Jahr verliehen werden.

Artikel 3
(1) Der Verdienstorden wird auf Vorschlag durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Volksversammlung des Freistaats Fuchsen verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind für den Bereich
a) der politischen Arbeit der Präsident der Volksversammlung,
b) der sportlich-sozialen Arbeit der Präsident des Fuchsischen Sportbundes,
c) der geistigen Arbeit der Präsident der Staatlichen Hochschule Fuchsen.
(3) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt und unterzeichnet durch den Präsidenten der Volksversammlung

Artikel 4
(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verfassung des Freistaats Fuchsen wird der Hofkanzler nach dem Ende seiner Regierungszeit Ehrenbürger des Freistaats Fuchsen. Zur Erlangung der Ehrenbürgerschaft (Civitas Honoris) ist das Amt des Hofkanzlers mindestens eine volle Amtsperiode zu bekleiden. Die Volksversammlung kann in Ausnahmefällen, Hofkanzlern mit einer kürzeren Amtszeit die Ehrenbürgerschaft verleihen, wenn diese in der Kürze der Amtszeit einen entscheidenden Impuls in der Geschichte des Freistaats Fuchsen gesetzt haben.
(2) Inhaber der Ehrenbürgerschaft des Freistaats Fuchsen haben ein generelles Anrecht auf Eintragung in die Wählerevidenz, unabhängig sonstiger entgegenstehender Regelungen

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Verkündet am 29.09.2011