Allgemeines Fuchsisches Gesetzbuch (AFG)
§ 1 Personenstandswesen
(1) Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten.
(2) Eine natürliche Person trägt mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres uneingeschränkte Verantwortung für ihre Handlungen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt die Verantwortung in Händen der/des Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund).
(3) Eine beschränkte Eigenverantwortung der natürlichen Person vor Vollendung des 18. Lebensjahres und frühestens ab 14 Jahren ist dann gegeben, wenn nach den Umständen der Angelegenheit und dem Zustand der Person vorausgesetzt werden kann, dass sie ihre Handlung mit Wissen und Wollen verübt hat.
(4) Eine juristische Person (juristische Einheit) ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.
(5) Tiere sind keine Personen im Sinne dieses Gesetzes, sondern als Sache zu behandeln.
§ 2 Eigentumsrecht
(1) Eigentümer einer Sache ist, wer die rechtliche Herrschaft über eine Sache inne hat.
(2) Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, beliebig mit der Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
(3) Das Eigentum an einer Sache geht auf eine andere Person über durch
a) Vertrag;
b) Schenkung;
c) Aufgabe des Rechts an der Sache im Falle des Verlusts;
d) Eintritt eines Erbfalles, näheres bestimmt das Erbgesetz;
e) staatliche Enteignung.
(4) Im Falle des Verlusts einer Sache wird der Übergang des Eigentumsrechts frühestens nach sechs Monaten begründet.
(5) Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache inne hat.
(6) Ist der Besitzer auch gleichzeitig der Eigentümer, hat er dies im Zweifelsfalle durch geeignete Belege oder Zeugen nachzuweisen.
§ 3 Vertragsrecht
(1) Ein Vertrag beinhaltet die übereinstimmende Willenserklärung zweiter Parteien über den Vertragsgegenstand.
(2) Ein Vertrag kann sowohl schriftlich wie auch mündlich geschlossen werden.
(3) Im Falle des Zweifels über die Rechtmäßigkeit eines mündlich geschlossenen Vertrages sind die Vertragsparteien zu hören.
(4) Ein Vertrag ist ungültig, wenn die Willenserklärung einer Partei widerrechtlich herbei geführt wurde.
(5) Bei Nichterfüllung eines Vertrages kann die sich in ihren Rechten verletzt sehende Partei die Einhaltung des Vertrages einklagen, wenn ein vorhergehender Versuch die Einhaltung außergerichtlich zu erreichen gescheitert ist.
(6) Im Falle der gerichtlichen Durchsetzung des Vertragsinhaltes wird per Beschluss festgelegt, wie der Vertrag zu erfüllen ist. Die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung des Vertrages im Wege der Ersatzvornahme durch Dritte ist gegeben.
(7) Ist ein Vertrag nicht durchsetzbar, kann die sich in ihren Rechten verletzt sehende Vertragspartei auf Schadensersatz klagen.
§ 4 Schadensrecht
(1) Unter dem Begriff Schaden ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Zustand und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, zu verstehen.
(2) Ist einer natürlichen oder juristischen Person ein Schaden entstanden, kann sie von dem Verursacher den Ersatz verlangen.
(4) Ist einer Person ein immaterieller Schaden entstanden, so kann er von dem Verursacher eine Wiedergutmachung verlangen. Die Form der Wiedergutmachung ist je nach Beeinträchtigung der geschädigten Person festzulegen.
(4) Im Falle eines materiell entstandenen Schadens, kann ein Schadensersatz in Form des Ausgleichs in Geldeswert oder Herausgabe einer gleichwertigen Sache erfolgen.
(5) Ist Verursacher eines Schadens ein Tier, so ist der Eigentümer des Tieres hierfür zur Verantwortung zu ziehen. Ist kein Eigentümer vorhanden, geht die Verantwortung auf den Besitzer über.
(6) Hat der Verursacher eines Schadens diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig in Ausübung seines Berufes herbei geführt, so ist der Arbeitgeber/Dienstherrn zur Verantwortung zu ziehen.
§ 5 Verjährung
(1) Ansprüche verjähren, sofern nicht anders bestimmt, nach Ablauf von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Monats in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung setzt aus, sobald der Anspruch durch Einreichung einer Klage geltend gemacht wird. Die Aussetzung endet mit Verküdnung der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs.
(3) Ein gerichtlich festgestellter Anspruch verjährt nach Ablauf von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Verkündung der den Anspruch begründenden Entscheidung.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Die oben genannten Bestimmungen sind gültig, so weit in einem anderen, bereits bestehenden Gesetz oder der Verfassung keine anderen Regelungen festgelegt sind.
(2) Im Falle der Entstehung eines juristischen Sachverhalts über welchen bislang keine gesetzlichen Bestimmungen verfasst wurden, ist eine gerichtliche Klärung herbei zu führen und diese nach Bestandskraft in das AGB zu übernehmen.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Beschlussfassung durch die Volksversammlung und Verkündung in Kraft.
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Änderung §5 gem. Gesetz vom 08.05.2014.