Rundfunkgesetz (RundfunkG)
§1 Aufgaben dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient zur Wahrung des Verbraucherschutzes in der Branche der Rundfunkanstalten wie Radio- und Fernsehstationen. Es reguliert wichtige Punkte bei der Ausstrahlung von Sendungen aller Art und soll zudem verhindern, dass für Jugendliche unpassende Produktionen zu falschen Sendezeiten zu sehen sind.
(2) Als Rundfunkanstalten bezeichnet man Unternehmen, die mithilfe von TV- oder Radio-Signalen Informationen jeglicher Art (Bild, Ton, Text etc.) öffentlich übertragen.
§2 Zulassung von Rundfunkanstalten
-aufgehoben-
§3 Übertragung von TV- und Radiosignalen
(1) Die Systeme DAB (Radio), DVB-T (Radio und Fernsehen), DVB-C (Radio und Fernsehen) und DVB-S (Radio und Fernsehen) sind staatlich anerkannte Systeme zur Übertragung von Rundfunksignalen und können mit einer Rundfunklizenz (siehe §2) genutzt werden.
(2) Die Provinzregierungen sind dazu verpflichtet, dass mindestens 1 moderner Sendemast pro 1 Million Einwohner den Rundfunkanstalten zur Verfügung steht.
(3) Unternehmen, die private Sendemasten zur Übertragung ihrer Signale errichten und dann nutzen wollen, können dies nach erfolgreicher Beantragung bei der Provinzregierung und Erwerbung des Bodens tun.
(4) Die Beantragung zur Errichtung einer privaten Sendeanlage kann abgelehnt werden, wenn in der Nähe mindestens ein Sendemast existiert, der die Qualität aufweist wie der Mast, der errichtet werden möchte.
§4 Platzierung von Werbung
(1) Zur Finanzierung können die Rundfunkveranstalter auf Werbung, Teleshopping, sonstige Einnahmen (z. B. durch Verkaufsförderung), Entgelte (Bezahlfernsehen beispielsweise, aber keine Steuern o.ä.) oder eigene Mittel zurückgreifen.
(2) Als Teleshopping bezeichnet man eine Verkaufsform, bei der dem Endverbraucher Produkte über das Fernsehen präsentiert werden, die er dann direkt bestellen kann. Die Rechte der Teleshopping-Konsumenten regelt ein Gesetz.
(3) Pro Tag sind acht Teleshopping-Fenster zulässig. Sie dürfen mit ihrer Gesamtlänge aber nicht mehr als 10% der Sendezeit pro Tag füllen. Sonderregelungen oder Ausnahmen sind beim Obersten Gericht zu beantragen.
(4) Pro Stunde darf maximal 15% der Sendezeit aus Werbung bestehen. Grundsätzlich sollen die Werbeblöcke zwischen den Sendungen platziert werden. Wenn es nicht verhinderbar ist, können Werbeblöcke auch während einer Sendung ausgestrahlt werden. Innerhalb einer Sendung sollen zwischen zwei Werbeblöcke mindestens 20 Minuten Abstand eingehalten werden. Ausnahmen sind beim Obersten Gericht zu beantragen.
(5) Nachrichten, Gottesdienste und Sportsendungen dürfen nicht wegen Werbung unterbrochen werden. Sonderregelungen oder Ausnahmen sind beim Obersten Gericht zu beantragen.
(6) Werbeblöcke müssen deutlich gekennzeichnet werden.
(7) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Öffentlichkeit bezüglich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Sie ist verboten.
(8 ) Werbungen, die geeignet sind die Entwicklung Jugendlicher zu beeinträchtigen, dürfen ausschließlich zwischen 23:00 und 6:00 Uhr gesendet werden.
(9) Sponsoring einzelner Sendungen ist erlaubt, wenn am Anfang der Sendung kurz auf das Unternehmen, das die Sendung sponsert, hingewiesen wird.
(10) Das Oberste Gericht ist für die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln zuständig. Bei Verstößen kommen Geldstrafen bis zu 500 Fuchsmark in Frage. Das betroffene Unternehmen darf Revision einlegen.
§5 Unzulässige Sendungen und Jugendschutz
(1) Sendungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen oder kriegsverherrlichend sind, sowie Sendungen, die gegen Strafgesetze verstoßen, sind unzulässig.
(2) Sendungen, die geeignet sind die Entwicklung Jugendlicher zu beeinträchtigen, müssen vor und während der Ausstrahlung deutlich gekennzeichnet werden. Dazu sind Signalfarben zu benutzen.
(3) Das Oberste Gericht ist für die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln zuständig. Bei ernsten Verstößen kommen Geldstrafen bis zu 1000 Fuchsmark, aber auch die Entziehung der Sendelizenz für einen festgelegten Zeitraum in Frage. Das betroffene Unternehmen darf Revision einlegen.
§6 Bezahlfernsehen (Pay-TV)
(1) Bezahlfernsehen (Pay-TV) bezeichnet Fernsehsender, für deren Empfang mit dem Programmanbieter ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen werden muss.
(2) Für die Gesellschaft wichtige Großereignisse wie Olympische Sommer- und Winterspiele, bei Fußball-Weltmeisterschaften alle Spiele mit fuchsischer Beteiligung sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel und Freundschaftsspiele der fuchsischen Nationalmannschaft dürfen nur dann im Pay-TV gezeigt werden, wenn das Ereignis auch gleichzeitig in einem frei empfangbaren kostenlosen Fernsehprogramm ausgestrahlt wird.
§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheid der Volksversammlung in Kraft.
(2) Die Abkürzung dieses Gesetzes ist RundfunkG.
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