Freistaat Fuchsen

Feiertagsgesetz (FeiertaG)

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§ 1 Grundlegendes
(1) Der Sonntag ist ein Tag der allgemeinen Arbeitsruhe.
(2) Von der Arbeitsruhe (wie in §1 (1) beschrieben) sind die Tätigkeiten der Feuerwehr, Polizei, medizinischen Einrichtungen und der sonstigen Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, sowie der Verkehrs- und Postbetriebe ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Tätigkeiten der Versorgungsbetriebe für Gas, Strom und Wasser.

§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Sieben Tage im Jahr sind gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen sind Arbeitnehmer berechtigt die Arbeit niederzulegen, ohne einen Urlaubstag verbrauchen zu müssen.
(2) Von dieser Regelung (wie in §2 (1) beschrieben) sind die Tätigkeiten der Feuerwehr, Polizei, medizinischen Einrichtungen und der sonstigen Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, sowie der Verkehrs- und Postbetriebe ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Tätigkeiten der Versorgungsbetriebe für Gas, Strom und Wasser.
(3) Die sieben gesetzlichen Feiertage sind der
01. Januar (Neujahr),
28. Februar (Tag der Staatsgründung),
01. Mai (Tag der Arbeit),
26. August (Tag der Umwandlung)
19. September (Sprich-wie-ein-Pirat-Tag)
25. (Weihnachten)
26. Dezember (Weihnachten).

§ 3 Religiöse Feiertage
(1) Jeder Bürger hat das Recht an maximal 2 zusätzlichen religiösen Feiertagen pro Jahr der Arbeit fernzubleiben.
(2) Jeder weitere Tag wird als Urlaubstag gewertet.

§ 4 Feiertags- & Sonntagszuschlag

(1) Zur Würdigung der Arbeit an Feier- und Sonntagen sind durch den Arbeitgeber folgende Zuschläge steuerfrei an die Arbeitnehmer zur Auszahlung zu bringen.

100% Zuschlag an einem Feiertag.
50% Zuschlag an einem Sonntag.

(2) Die Zuschläge beziehen sich jeweils auf den individuellen Stundenlohn und sind für alle geleisteten Stunden am entsprechenden Tag zu gewähren.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheid der Volksversammlung in Kraft.
(2) Die Abkürzung dieses Gesetzes ist FeiertaG.

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Beschlossen am 25.02.2012.
Änderung §2 (3) durch Gesetz vom 28.08.2012.

Änderung am 21.05.2025