Feiertagsgesetz (FeiertaG)
§ 1 Grundlegendes
(1) Der Sonntag ist für ein Tag der allgemeinen Arbeitsruhe.
(2) Von der Arbeitsruhe (wie in §1 (1) beschrieben) sind die Tätigkeiten der Feuerwehr, Polizei, medizinischen Einrichtungen und der sonstigen Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, sowie der Verkehrs- und Postbetriebe ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Tätigkeiten der Versorgungsbetriebe für Gas, Strom und Wasser.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Sechs Tage im Jahr sind gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen sind Arbeitnehmer berechtigt die Arbeit niederzulegen, ohne einen Urlaubstag verbrauchen zu müssen.
(2) Von dieser Regelung (wie in §2 (1) beschrieben) sind die Tätigkeiten der Feuerwehr, Polizei, medizinischen Einrichtungen und der sonstigen Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, sowie der Verkehrs- und Postbetriebe ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Tätigkeiten der Versorgungsbetriebe für Gas, Strom und Wasser.
(3) Die sechs gesetzlichen Feiertage sind der
01. Januar (Neujahr),
28. Februar (Tag der Staatsgründung),
01. Mai (Tag der Arbeit),
26. August (Tag der Umwandlung)
19. September (Sprich-wie-ein-Pirat-Tag) und
die beiden Weihnachtsfeiertage: 25. und 26. Dezember.
§ 3 Religiöse Feiertage
(1) Jeder Bürger hat das Recht an maximal 2 zusätzlichen religiösen Feiertagen pro Jahr der Arbeit fernzubleiben.
(2) Jeder weitere Tag wird als Urlaubstag gewertet.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheid der Volksversammlung in Kraft.
(2) Die Abkürzung dieses Gesetzes ist FeiertaG.
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