Freistaat Fuchsen

Grundordnung der Volksversammlung (GoVV)

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§1 Gültigkeit und Verantwortlichkeit
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Volksversammlung des Freistaats Fuchsen.
(2) Die Volksversammlung wählt aus ihren Reihen eine Person, welche die Sitzungen leitet (Präsident der Volksversammlung). Diese Person kann andere Ämter innerhalb des Staates innehaben.
(3) Der Präsident der Volksversammlung achtet auf die Einhaltung der Grundordnung.
(4) Bei einer Abwesenheit des Präsidenten der Volksversammlung über sieben Tage hinaus übernimmt der Vertreter des Präsidenten der Volksversammlung automatisch die Amtsgeschäfte.

§ 2 Anträge
(1) Jedes Mitglied der Volksversammlung kann Anträge stellen.
(2) Diese Anträge sind im Thread "Anträge" zu stellen und zu begründen. Die Begründung kann auch mündlich nach Eröffnung der Aussprache erfolgen.
(3) Anträge, die zum Inhalt die Änderung eines bestehenden Gesetzes haben, müssen so formuliert sein, daß sie die zu ändernde Stelle des Gesetzes mit Paragraph und Absatz explizit genannt werden muß. Der zu ändernde und geänderte Abschnitt muß außerdem direkt zitiert und im Antrag enthalten sein.

§3 Aussprachen
(1) Der Präsident der Volksversammlung gibt den Mitgliedern die gestellten Anträge innerhalb von 72 Stunden zur Kenntnis, sofern kein Eilantrag in Form eines Antrages auf Abstimmung ohne vorherigen Aussprache gestellt wird, in dem er eine 7 Tage andauernde Aussprache darüber eröffnet.
(2) Eilanträge sind vom Antragsteller so zu begründen, dass ohne Nachfrage erkennbar ist, welchen Zweck der Antrag verfolgt und aus welchen Gründen eine Aussprache entbehrlich ist. Über die Zulassung des Antrages als Eilantrag entscheidet der Präsident der Volksversammlung. Eine Ablehnung ist ausführlich zu begründen.
(3) Erfolgt innerhalb von 48 Stunden keine Wortmeldung zu dem zur Aussprache gestellten Antrag, ist die Abstimmung einzuleiten.
(4) Aussprachen können vor Ablauf der 7-Tage-Frist nach Absatz 2 geschlossen werden, wenn innerhalb von 48 Stunden nach der letzten Wortmeldung keine weitere erfolgt oder der Antragsteller seinen Antrag zurück zieht.

§4 Recht der Mitglieder der Volksversammlung
(1) Vor der Volksversammlung stimm-, antrags- und redeberechtigt ist jeder, der in die Wählerevidenz eingetragen ist.
(2) Jedes Mitglied hat sich in den Sitzungen respektvoll gegenüber anderen Mitgliedern zu verhalten. Beleidigungen, sowie nicht dem Sinn der Einrichtung entsprechende Handlungen, sind zu unterlassen. Bei Nichtbeachtung stellt dies eine Störung der Ordnung dar und kann vom Präsidenten der Volksversammlung gem. § 6 (2) geahndet werden.
(3) Die Volksversammlung kann geeigneten Personen, die nicht in der Wählerevidenz eingetragen sind, uneingeschränktes Rederecht verleihen. Dieses ist bis zur Erstellung einer neuen Wählerevidenz gültig.
(4) Wird das Rederecht von jemandem, der es lediglich gem. §4 (3) besitzt, entgegen den Sitten und Bräuchen des Freistaates, zu groben Unfug oder im Zusammenhang mit Gesetzesübertretungen ausgenutzt, so kann der Präsident der Volksversammlung dieser Person das Rederecht zeitweilig entziehen.
(5) Den Mitgliedern wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- FM gewährt. Diese wird am 01. eines jeden Monats im Voraus fällig. Die Zahlungsanweisung erfolgt über die Landesbank Fuchsen und wird vom Präsidenten der Volksversammlung dort in Auftrag gegeben.
(6) Jeder Hofrath ist automatisch antrags- und redeberechtigt.

§5a Eröffnung des Abstimmungsverfahrens
(1) Der Präsident eröffnet die Abstimmung und schließt diese.
(2) Nach Eröffnung der Abstimmung kann über einen Antrag nicht mehr diskutiert werden.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungsberechtigt ist nur, wer zur Zeit der Eröffnung der Abstimmung Mitglied der Volksversammlung ist.
(4) Bei wichtigen Abstimmungen kann der Vorsitzende die Mitglieder über eine e-Mail benachrichtigen.
(5) Bei der Stimmabgabe ist jeder nur seinem freien Gewissen und dem Wohl des Freistaats Fuchsen verpflichtet.

§5b Durchführung des Abstimmungsverfahrens
(1) Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Eine nicht-öffentliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Sicherheit des Freistaats Fuchsen oder ähnlich wichtige Gründe dies erfordern oder die Mehrheit der Abgeordneten dies verlangt. Die Beratung über die Öffentlichkeit oder Nicht-Öffentlichkeit einer Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(2) In der Abstimmung ist mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu stimmen. Andere oder editierte Posts sind ungültig und werden beim Ergebnis nicht berücksichtigt. Der Abstimmende darf im Falle eines ungültigen Posts ein zweites Mal abstimmen, wenn er seinen ersten Post als "Ungültig" markiert.
(3) Die Abstimmung kann auch über zwei oder mehr Alternativanträge stattfinden. In diesem Fall sind auch die entsprechenden anderen Abstimmungen zulässig.
(4) Wird über drei oder mehr Alternativanträge abgestimmt und findet keiner der Anträge die absolute Mehrheit so ist über den Alternativantrag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte ein zweiter Abstimmungsgang nach Absatz 1 und 2 zu eröffnen.

§5c Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Der Präsident verkündet das Gesetz nach einem angemessenen, vorher festgelegten Zeitraum im Volksgarten, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen abzüglich sich enthaltender Stimmen diesem zugestimmt haben.
(2) Maßgeblich für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist der Stand der Wählerevidenz bei Beendigung des Abstimmungsverfahrens.

§6 Der Präsident
(1) Der Präsident übt das Hausrecht in der Volksversammlung aus.
(2) Er überwacht den ordnungsgemäßen Gang der Diskussion und der Abstimmung. Er kann notwendige Maßnahmen, wie z.B. den Entzug des Rederechts, treffen, um die Ordnung wieder herzustellen.

§7 Schlussbestimmungen
Die Grundordnung tritt nach Beschlussfassung durch die Volksversammlung in Kraft und setzt die bisherigen Grundordnung außer Kraft.

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Beschlossen und verkündet am 04.05.2012.
§§ 2 (3) und 5c neu eingefügt durch Änderungsgesetz vom 14.08.2012.
§§ 3 u. 4. geändert durch Gesetz vom 23.10.2013
§ 5b (2) geändert durch Gesetz vom 13.01.2014, gültig ab 28.04.2014.
Änderung § 4 (3) durch Beschluss vom 12.05.2014.
§ 4 erweitert um Absatz 6, geändert durch Gesetz vom 20.11.2014.