Wirtschaftsgesetz (WirtG)
Artikel 1: Allgemeines
§1 Gegenstand dieses Gesetzes und Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen zur Wirtschaft des Freistaat Fuchsen.
(2) Ein Unternehmen führt, wer einer selbstständigen, erlaubten, nach außen erkennbaren Tätigkeit nachgeht, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
(3) Alle Geldgeschäfte nach Maßgabe dieses Gesetzes laufen ausschließlich über die Fuchsische Landesbank.
§2 Währung des Freistaat Fuchsen
(1) Der Name der Währung des Freistaats Fuchsen lautet Fuchsmark. Abgekürzt durch FM.
(2) Die Unterteilung in eine kleinere Währung lautet Pfeng, wobei 100 Pfeng 1 Fuchsmark sind.
(3) Verwaltung, Herstellung und Kontrolle der Währung unterliegen einzig der Landesbank.
§3 Banken
(1) Im Freistaat Fuchsen gilt das Bankgeheimnis. Auskünfte über Person, Kontostand, Transaktionen oder andere Daten eines Kontoinhabers gegenüber Dritten sind ohne Einwilligung des Kontoinhabers nicht zulässig.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur durch einen Gerichtsbeschluss, in welchem das betroffene Bankinstitut durch einen Richter vom Bankgeheimnis befreit wird, im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens, möglich.
(3) Unabhängig von der Regelung zu Abs. 1 und 2 ist der Hofrath für Wirtschaft und Finanzen berechtigt, jederzeit Einsichtnahme/Auskünfte zum Konto Staatskonto zu erhalten. Die Verwaltung des Kontos obliegt weiterhin der Landesbank.
§4 Startkapital
Jedem Bewohner des Freistaates Fuchsen, der die Voraussetzungen für einen zukünftigen Eintrag in die Wählerevidenz erfüllt, ist auf schriftlichen Antrag bei der Landesbank Fuchsen ein einmaliges Startgeld in Höhe von 500,00 FM auf sein Privatkonto bei der Landesbank Fuchsen auszuzahlen.
§5 Warenkorb
Die Regierung erarbeitet einmal jährlich, zu Beginn des neuen Kalenderjahres, einen Warenkorb der die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer Einzelperson enthält. Dieser Warenkorb dient zur Ermittlung des Existenzminimums und der jeweiligen Konsumstufen je nach Lebensführung.
§ 6 Rechtsgeschäfte
(1) Unternehmen haften für Schäden, die durch ihre Tätigkeit entstanden sind, mit dem Vermögen ihrer Eigentümer. Gerichtsstand für Klagen gegen das Unternehmen ist der Sitz des Unternehmens.
(2) Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Artikel 2: Steuern und Abgaben
§7 Steuern, Abgaben und Gebühren
(1) Der Freistaat hat das Recht zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, sowie Kredite aufzunehmen.
(2) Die Art und Höhe der Einnahmen und Ausgaben wird in dem Steuergesetz des Freistaates näher bestimmt.
(3) Über die öffentlichen Ausgaben und die geplante Finanzierung hat die Volksversammlung ausschließliches Entscheidungsrecht. Zur Festlegung der Höhe der Bezüge für alle staatlichen Angestellten wird die Regierung ermächtigt.
(4) Kredite darf der Freistaat Fuchsen nur bei der Landesbank aufnehmen, und nur wenn die Staatsausgaben die -einnahmen übersteigen.
(5) Der Hofrath für Wirtschaft und Finanzen ist berechtigt eine Gebührenverordnung für angebotene Leistungen im Bereich der Gewerbean-, ab- und ummeldungen zu erlassen.
Artikel 3: Unternehmen
§8 Unternehmensgründung
(1) Jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaften öffentlichen Rechts können Unternehmen gründen. Die Gründungen von Unternehmen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts hat nur zu erfolgen, wenn ein Martkversagen vorliegt, d.h. wenn private Unternehmen nicht fähig sind, die Nachfrage der Bevölkerung nach einer bestimmten Ware zu befriedigen.
(2) Niederlassungen bereits im Ausland existierender Unternehmen sind beim Hofrath für Wirtschaft und Finanzen anzumelden.
(3) Nicht gegründet werden dürfen Unternehmen, die gegen die Gesetze des Freistaates Fuchsen oder gegen internationale Verträge, die vom Freistaat Fuchsen ratifiziert wurden, verstoßen.
(4) Möglich sind Einzelunternehmen (1 Eigentümer), Gemeinschaftsunternehmen (mehrere Eigentümer) und Gesellschaften öffentlicher Körperschaften.
(5) Die Wahl des Unternehmensstandortes ist frei und kann nur auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.
§ 9 Zulassungsantrag
(1) Die Gründung/Zulassung eines Unternehmens muss beim Staatsfinanzhof und dort beim Hofrath für Wirtschaft und Finanzen schriftlich beantragt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
* Name und Sitz des Unternehmens
* Name (und Anschrift bei abweichender Firmenadresse) des/der Firmeninhaber/s
* Name Geschäftsführers
* Namen und Anteilshöhe der Eigentümer mit mindestens 20 % Geschäftsanteil (bei Gemeinschaftsunternehmen)
* Name des Landes (bei Gesellschaften des öffentlichen Rechts)
* Angaben zur Branche und des Tätigkeitsfelds des Unternehmens
* Kontonummer der Fuchsischen Landesbank des Unternehmens (1 Konto pro Unternehmen!)
* Satzung des Unternehmens (bei Gemeinschaftsunternehmen)
(3) Die Satzung der Gemeinschaftsunternehmen muss enthalten:
* Name des Unternehmens
* Sitz des Unternehmens
* Name des Geschäftsführers
* Namen und Anteilshöhe der Eigentümer die wenigstens 20% Anteile am Unternehmen haben
* die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
§ 10 Unternehmenshomepage
(1) Die Unternehmenswebsite repräsentiert das jeweilige Unternehmen. Sie muss so gestaltet sein, dass sie in der Lage ist, sich optisch von anderen Unternehmensseiten, insbesondere derselben Branche, abzuheben und durch signifikante Merkmale hervorsticht. Die Seite muss einen umfangreichen Überblick über das Tätigkeitsfeld des jeweiligen Unternehmens geben.
(2) Pflichtangaben, die der Homepage zu entnehmen sein müssen:
* Name des Unternehmens und der/des jeweiligen Eigentümer/s
* Kontaktdaten
* Branche und Tätigkeitsfeld
* Produktsegment
(3) Im Freistaat Fuchsen gemeldete Unternehmen haben auf ihrer Seite einen Backlink auf die offiziellen Seiten des Freistaates Fuchsen ([URL]www.freistaat-fuchsen.de[/URL]) zu führen. Dieser Link muss deutlich sichtbar und mit der Titulierung "Freistaat Fuchsen" versehen sein.
§ 11 Antrags-, Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag wird vom Hofrath für Wirtschaft und Finanzen auf Vollständigkeit geprüft und nur bei Vorliegen aller oben genannten Voraussetzungen genehmigt.
(2) Unternehmen, welche die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach dem WirtG nicht oder nicht mehr erfüllen, sind schriftlich auf die Mängel hinzuweisen und um Beseitigung binnen vier Wochen zu ersuchen. Nach Ablauf der Frist und nicht Beseitigung aller Mängel werden sie ohne weitere Ankündigung aus dem Handelsregister gestrichen und die Zulassung wird widerrufen.
§ 11a Handelsregister
(1) Das Handelsregister ist das öffentliche, freiwillig geführte Verzeichnis aller im Freistaat Fuchsen angemeldeten und wirtschaftlich tätigen Unternehmen.
(2) Es gibt Auskunft über Name des Unternehmens, Firmensitz, Branche und Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter.
(3) Ein Unternehmen, dessen einzig dort tätige Person der Firmeninhaber selbst ist, ist mit 1 Fachkraft dort zu registrieren.
(4) Unternehmen, die binnen 4 Wochen nach Eintrag dort keine Mitarbeiter ausweisen, werden umgehend aus dem Register
entfernt.
(5) Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Eintragung in das Handelsregister.
(6) Für die Führung des Registers ist das Hofamt für Wirtschaft und Finanzen zuständig.
§ 12a Auflösung von Unternehmen
(1) Unternehmen gelten als aufgelöst oder sind aufzulösen, wenn sie
a) vom Firmeninhaber selbst öffentlich als aufgelöst erklärt werden,
b) vom Hofamt für Wirtschaft und Finanzen als aufgelöst erklärt werden.
(2) Das Hofamt für Wirtschaft und Finanzen kann Unternehmen als aufgelöst erklären, wenn sie
a) keine wirtschaftliche Aktivität aufweisen und
b) über keine im Handelsregister registrierten Mitarbeiter verfügen.
(3) Die Auflösung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Streichung aus dem Handelsregister erfolgt nach Ablauf von vier Wochen nach Bekanntgabe der Auflösung durch das Hofamt für Wirtschaft und Finanzen.
(4) Gegen die Auflösung des Unternehmens kann der Firmeninhaber binnen vier Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen. Das Hofamt für Wirtschaft und Finanzen entscheidet individuell im Einzelfall ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann.
§ 12b Inaktive Unternehmen
(1) Unternehmen gelten als inaktiv, wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit aufweisen.
(2) Inaktive Unternehmen gehen in Staatsbesitz über, wenn dies zum Schutz der im Unternehmen tätigen Mitarbeiter erforderlich ist.
(3) Die Übernahme in den Staatsbesitz ist öffentlich bekannt zu geben.
(4) In Staatsbesitz befindliche Unternehmen sind, sofern Sie nicht in Eigenbetriebe umgewandelt werden, nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen, in welcher begründeter Widerspruch gegen die Übernahme seitens des Firmeninhabers eingelegt werden kann, zu veräußern.
(5) Die Veräußerung kann zu einem Festpreis erfolgen, welcher mindestens 2/3 des Kapitalwertes des Unternehmens betragen muss.
(6) Bei mehr als einem Kaufangebot ist das Unternehmen zur Versteigerung freigegeben. Die Angebote sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen beim Hofamt für Wirtschaft und Finanzen einzureichen. Das jeweilige Höchstangebot ist, ohne Namensnennung, öffentlich bekannt zu geben. Nach Ablauf der Frist wird das Unternehmen an den Meistbietenden veräußert.
(7) Der neue Eigentümer ist verpflichtet an das Hofamt für Wirtschaft und Finanzen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % des Barvermögens des Unternehmens zu zahlen.
(8 ) In Staatsbesitz befindliche Unternehmen, die nicht Eigenbetrieb werden und keinen neuen Eigentümer finden sind aufzulösen. Das Kapital des Unternehmens wird dem Wirtschaftsförderungsinstitut zugeführt. Nichtbewegliches Vermögen kann separat veräußert werden.
(9) Gläubiger mit berechtigten Forderungen gegen ein in Staatsbesitz befindliches inaktives Unternehmen können Ihre Ansprüche beim Hofamt für Wirtschaft und Finanzen geltend machen, so lange sich das Unternehmen in Staatsbesitz befindet. Die Forderungen werden geprüft und so weit wie möglich aus dem Firmenkapital beglichen.
§ 12c Eigenbetriebe
Eigenbetriebe sind Unternehmen, die für die Aufgabenerledigung der Exekutive notwendige Dienste leisten.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung der Volksversammlung zum 01. des Folgemonats in Kraft.
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Beschlossen durch Gesetz vom 06.12.2012.
Geändert durch FiRefG am 28.12.2012.
§§ 11+12 geändert durch Gesetz vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014.
Geändert durch FiRefG am 28.12.2012.
§§ 11+12 geändert durch Gesetz vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014.