Freistaat Fuchsen

Nationalparkverordnung (NPVO)

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Gemäß § 2 (1) des Umweltschutzgesetzes erlässt der Staatshof für Umwelt mit sofortiger Gültigkeit folgende Verordnung.

Artikel 1 [Nationalparkgebiete]
Folgende Gebiete sind in ihrer Ausdehnung gemäß Anhang A unter der Bezeichnung »Nationalpark« Schutzgebiete:
(1) in der Provinz Westland-Kaufbach
a) die Nerwer Börde,
b) der Esbergener Forst,
c) das Uffelbett,
d) und das Leberpuhler Tal,
(2) in der Provinz West-Mittelland der Fürchtelforst,
(3) sowie in der Provinz Südfuchsen der Gohrische Forst.

Artikel 2 [Absicht]
Ziel der Nationalparks ist es, erhaltenswerte und einzigartige Natur in Fuchsen zu bewahren, um sie derzeitigen und künftigen Generationen zugänglich zu machen, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären und zu bilden, sowie Erholung, Ruhe und Umweltverbundenheit zu stiften.

Artikel 3 [Parkverwaltung]
(1) Für jeden dieser Nationalparks wird eine Parkverwaltung eingesetzt, die, sofern nicht durch eine eigene Satzung anders bestimmt, aus dem Hofrath für Umwelt besteht.
(2) Die Parkverwaltung kümmert sich um die organisatorischen und finanziellen Belange des Parks.
(3) Weitere Aufgaben der Parkverwaltung bilden die Einrichtung und der Unterhalt von Wegen und Parkmobiliar, Besucherzentren, Übernachtungsmöglichkeiten, gastronomischen Einrichtungen, Toilettenanlagen und Parkplätzen sowie sämtliche Öffentlichkeitsarbeit und Naturpflege, die aus den in Artikel 2 benannten Zielen erwächst.
(4) Zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 3 genannten Aufgaben ist die Parkverwaltung berechtigt, Partnerschaften mit nichtstaatlichen Vereinigungen und Betrieben einzugehen, sofern diese keine finanziellen Zuwendungen beinhalten.
(5) Die Parkverwaltung unterstützt nach Möglichkeit die Provinzverwaltung in der Einhaltung der Umweltschutzrichtlinien für die Schutzgebiete gemäß § 2 (2) des Umweltschutzgesetzes.
(6) Die Parkverwaltung wird in ihren Aufgaben durch den Staatshof für Umwelt finanziert, der die Höhe dieser Finanzierung im Rahmen seines Budgets festlegt.

Artikel 4 [Parknutzung]
(1) Die Nationalparks stehen grundsätzlich allen Besuchern offen, die sich umsichtig gegenüber der Natur verhalten.
(2) Zur Gefahrenabwehr gegenüber Mensch und Natur ist es der Parkverwaltung sowie ihres Personals gestattet, einzelne Gebiete für die Öffentlichkeit zu sperren sowie einzelne Besucher temporär eingeschränkt des Parks zu verweisen.
(3) Zum Schutz des Ökosystems ist es der Parkverwaltung gestattet, Tageskontingente an Besuchern zu setzen.
(4) Außerhalb von der Parkverwaltung bestimmter Flächen sind offenes Feuer, Rauchen, Übernachten, motorisierter Verkehr sowie das Sammeln von Feuerholz verboten.
(5) Es ist der Parkverwaltung gestattet, zur Benutzung der Straßen durch den motorisierten Verkehr pro Fahrzeug ein Entgelt zu verlangen.
(6) Den Anordnungen der Parkverwaltung sowie ihres Personals ist Folge zu leisten.

Anhang A
[IMG]https://i.imgur.com/MmSdZIO.png[/IMG]

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Erlassen und verkündet am 18.08.2014.