Freistaat Fuchsen

Postgesetz (PG)

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§ 1 Postgründung
Die Regierung des Freistaates Fuchsen gründet bis spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes die Fuchsische Post als Einzelunternehmen, deren alleiniger Eigentümer der Freistaat Fuchsen ist. Hierzu kann ein geeigneter zum Verkauf stehender Betrieb übernommen werden. Die Fuchsische Post wird mit einem Startkapital von 60.000.000 Fuchsmark ausgestattet.

§ 2 Leitung der Fuchsischen Post
Die Fuchsische Post wird vom Staatshof des Inneren geleitet, der einen Geschäftsführer ernennen kann.

§ 3 Postwertzeichen
Die Regierung des Freistaates Fuchsen ist alleiniger Herausgeber von Postwertzeichen. Hierzu ist sie ermächtigt, eine Postwertzeichenverordnung zu erlassen.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

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Beschlossen am 29.08.2014.