Freistaat Fuchsen

Gründungscharta des Völkerbundes

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Gründungscharta des Völkerbundes

Präambel
Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
haben, diese Charta beschlossen.

Kapitel I - Grundrechte

Artikel 01 - Grundrechte
Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.

Kapitel II - Gemeinsame Ziele

Artikel 02 - Zielsetzungen
Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;
02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
- die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
- die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
- die Mediation vor einem Schiedsgericht
als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
06. der Festlegung von sozialen Standards

Kapitel III - Die Generalversammlung

Artikel 03 - Sitz
Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .

Artikel 04 - Zusammensetzung
Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.

Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung
(1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
(4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
(5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
(6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
(7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 06 - Beschlüsse
(1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
(2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
(3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.

Artikel 07 - Das Präsidium
(1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
(2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
(3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.

Kapitel IV - Das Generalsekretariat

Artikel 08 - Sitz
Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.

Artikel 09 - Zusammensetzung
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.

Artikel 10 - Aufgaben
(1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
- repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
- übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
(2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
(3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.

Kapitel V - Das Schiedsgericht

Artikel 11 - Sitz
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.

Artikel 12 - Zusammensetzung
(1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
(2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.

Artikel 13 - Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
- Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
- die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
(2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.

Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv

Artikel 14 - Sitz
(1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
(2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.

Artikel 15 - Aufgabe
(1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:
- Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
- Beschlüsse der Generalversammlung,
- etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
- Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
- aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
und
die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
(2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.

Artikel 16 - Struktur
Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.

Kapitel VII- Schlussbestimmungen

Artikel 17 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
- automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
- mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
(4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.

Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang
Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.

Artikel 19 - Unentgeltlichkeit
(1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.

Artikel 20 - Finanzierung
(1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.

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