Freistaat Fuchsen

Gesetz über den Betrieb öffentlicher Bedürfnisstätten

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Gesetz über den Betrieb öffentlicher Bedürfnisstätten

§ 1 Allgemeines

[list=1][*]Eine öffentliche Bedürfnisstätte, auch Toilette, Latrine, WC oder Klosett genannt, ist eine Anlage die der natürlichen Erleichterung dient. Sie ist der Allgemeinheit zugänglich und wird durch den fuchsischen Staat betrieben, auf Ort, Stadt, Provinz oder Ministerialniveau. Für Abkürzungszwecke ist diese nachfolgend WC genannt.
[*]Jede fuchsische Kommune und Provinz ist dazu verpflichtet eine ausreichende Anzahl an WC Anlagen in öffentlich frequentierten Gebieten bereitzustellen. Zu öffentlich frequentierten Gebieten zählen Sehenswürdigkeiten, Innenstädte wie auch öffentliche Gebäude und Staatliche Liegenschaften.
[*]Der Zugang zu öffentlichen WCs muss kostenfrei sein. Dies trägt den grundlegenden Bedürfnissen der Allgemeinheit Rechnung.
[/list]§ 2 Ausstattung

[list=1][*]Alle öffentlichen WC Anlagen müssen als Wasserklosett ausgeführt sein, in traditioneller Sitzgestaltung. Die Installation von Bückbecken oder Anlagen in Grubenform ist untersagt.
[*]Alle Neuinstallationen ab dem 01.05.2020 müssen über getrennte Räumlichkeiten für Damen, Herren sowie Behinderte verfügen.
[*]Alle Neuinstallationen ab dem 01.05.2020 müssen mit einer Frischluftbelüftung durch Fenster oder elektrische Raumlüfter versehen sein.
[*]Alle öffentlichen WC Anlagen müssen über Handwaschmöglichkeiten verfügen, die an das Frischwassernetz angeschlossen sind. Der Betreiber ist verpflichtet ausreichend Seife sowie Einwegtücher bereitzustellen. Alternativ zu Einwegtüchern ist ein elektrischer Handtrockner zu installieren.
[*]Anlagen vorgesehen für Damen sind mit Hygienemülleimern und Hygienetütenspendern zu versehen.
[*]Anlagen vorgesehen für Herren sind mit mindestens 2 Urinalen zu versehen
[*]Anlagen vorgesehen für Behinderte sind mit Haltegriffen und einer Notalarmierung zu versehen, per Zugseil, die den Anlagenbetreiber oder Ausstenstehende über einen Vorfall informiert.
[*]Alle Neuinstallationen ab dem 01.05.2020 müssen über eine ebenerdige Türschwelle verfügen. Behindertenanlagen sind mit extra breiten Türen (81cm) und einer elektrischen Türöffnung per Tast oder Sensorenbetätigung zu versehen.
[*]Wand und Bodenmaterialien in WC Anlagen müssen pflegeleicht und in beständigen, ortsangemessenen Materialien ausgeführt sein. Böden sind rutschsicher auszuführen und gegebenfalls mit Abflussmöglichkeiten für Spritzwasser und überschwemmung zu versehen.
[/list]§ 3 Hygienevorschriften

[list=1][*]Der Betreiber ist dazu angehalten die WC Anlagen täglich grundzureinigen. Dies ist professionell mit Reinigungsmitteln und Maschinen durchzuführen. Der gesetzliche Mindeststandard ist die Grundreinigung zwei Mal am Tag.
[*]Der Toilettensitz muss nach jeder Nutzung automatisch gereinigt werden.
[*]Der Betreiber ist dazu verpflichtet, über jede Reinigung Buch zu führen und diese öffentlich in Listenform auszuhängen. Ein offizieller Stempel ist nach jeder Inspektion zu vermerken.
[*]Bei Ausbruch von Noroviren oder ähnlichen Infektionserkrankungen sind grundlegende tägliche Reinigungen verpflichtet. Ein solcher Ausbruch ist durch das Hofamt für Inneres bestätigt.
[*]Kann eine Reinigung aufgrund von Personalausfall oder Technischen Störungen nicht effektiv stattfinden, ist die Anlage temporär zu schliessen.
[/list]§ 4 Anzahl der Bedürfnisanlagen

[list=1][*]In jeder Damen und Herrenanlage sind mindestens 2 Klosettanlagen zu verbauen, jeweils getrennt durch geschlossene Ummauerungen, um Privatssphäre und Wohlbehagen zu garantieren. Diese sind mit schliessbaren Türen zu versehen. Die Schlösser müssen farblich darstellen ob die Anlage besetzt ist, oder nicht.
[*]Anlagen die für Behinderte ausgeführt sind, sind geschlechtsneutral und als Einzelräume, komplett mit Waschmöglichkeiten auszuführen. Nur eine Klosettanlage ist hier erforderlich.
[/list]§ 5 Staatliche Förderung

[list=1][*]Unternehmen, die einen jährlichen Gewinn von weniger als 24.000 FM vor Steuern erwirtschaften, können für die Umrüstung ihrer Toilettenanlage, die notwendig ist, um den Anforderungen dieses Gesetzes zu genügen, einen Zuschuss in Höhe von 70% der Investitionskosten beim Finanzministerium des Freistaates beantragen.
[/list]§ 6 Historische Gebäude und Bestandsschutz

[list=1][*]Existierende Anlagen, errichtet vor dem 01.05.2020 unterliegen dem Bestandsschutz. Sie müssen nur bei Sanierungsarbeiten den neuesten Anforderungen gerecht werden
[*]Ausgenommen von den baulichen Anforderungen und Anzahlvorschriften dieses Gesetzes sind historische Gebäude, die nach Prüfung durch das Hofamt für Inneres, Abteilung Bauvorschriften, eine Ausnahmebescheinigung erhalten haben. Dies ist dann zulässig, wenn Platzumstände oder denkmalgeschützte Strukturen den Umbau nach Gesetzesvorschrift beeinträchtigen oder verhindern.
[/list]§ 7 Schlussbestimmungen

[list=1][*]Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
[*]Die Abkürzung dieses Gesetzes ist GüdBöB.
[*]Ausgenommen von diesem Gesetz sind Anlagen in Privaten Einrichtungen sowie Gefängnissen.
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