Freistaat Fuchsen

Provinzialgesetz (ProvG)

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Gesetz über den Rechtsstatus der Provinzen


Provinzialgesetz (ProvG)


§1 Allgemeines
(1) Das Staatsgebiet des Freistaats Fuchsen gliedert sich in die 4 Provinzen

* West-Mittelland
* Ostfuchsen
* Südfuchsen
* Westland-Kaufbach

(2) Die Provinzen verwalten sich nach den Vorschriften des Provinzialgesetzes selbst und unterstehen dabei den Gesetzen des Freistaates Fuchsen. Sofern nach diesen nichts anderes bestimmt ist, können sie eigenständige Verordnungen zur Ausführung der Gesetze erlassen.

§ 2 Provinzverwaltung
(1) Oberster Repräsentant der Provinz ist der Fuchsmeier. Er wird durch den Hofkanzler ernannt und aus dem Dienst entlassen.
(1a) Ist ein Fuchsmeier nicht bestellt, so kann der Hofkanzler einen Hofrath mit der Leitung der Verwaltung beauftragen. Er kann das für einzelne Provinzen regeln oder eine allgemeine Regelung für alle Provinzen treffen.
(2) Nachfolgende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Fuchsmeiers:

* Verwaltung aller geschäftlichen Belange der Provinz im Namen des Hofkanzlers;
* Repräsentation der Provinz;
* Erlass von Verordnungen nach § 1 (2) dieses Gesetzes .
* Ernennung und Entlassung des Provinzjustizraths und Provinzfinanzsekretärs;
* Ernennung und Entlassung der Bürgermeister der provinzangehörenden Städte;
* Wahrnehmung der Aufgaben eines Standesbeamten;
* Erstellung von Quartalsberichten zur Vorlage beim Hofkanzler.

(3) Der Provinzjustizrath vertritt die Provinz und berät den Fuchsmeier in allen rechtlichen Angelegenheiten.
(4) -gestrichen-
(5) Der Provinzjustizrath und der Provinzfinanzrath erstatten dem Fuchsmeiner monatlich Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 3 Bürgermeister
(1) Die Bürgermeister repräsentieren die Städte der Provinzen.
(2) Für das Amt eines Bürgermeisters kann sich jeder Bürger seines Wohnortes bewerben.
(3) Vor Ernennung nach § 3 (2) ist den Bürgern 14 Tage lang die Gelegenheit zu geben, sich zur Bewerbung zu äußern. Die Äußerungen sind vom Fuchsmeier in seine Entscheidung einzubinden bevor die Ernennung ausgesprochen wird.

§ 4 Provinzialcollegium
(1) Das Provinzialcollegium setzt sich zusammen aus

* einem Provinzjustizrath
* einem Provinzfinanzsekretär
* interessierten Bürgern der Provinz

(2) Es hat beratende Funktion und ist vor jeder Entscheidung des Fuchsmeiers anzuhören.

§ 5 Provinzhaushalt
(1) -gestrichen-
(2) -gestrichen-
(3) Die Provinzen bekommen vom Freistaat pro Quartal ein Budget zugeteilt, dessen Höhe jeweils von der Volksversammlung genehmigt werden muss.

§ 6 Provinzgerichte
(1) Die Provinzen sind berechtigt Landgerichte nach Maßgabe der Verfassung des Freistaates Fuchsens einzurichten.
(2) Sind keine Gerichte eingerichtet, tritt die Zuständigkeit des Obersten Gerichts in Klapsmühltal ein.

§ 7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

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§1 Abs.2; § 3 Abs. 1;§ 3 Abs. 2;§ 3 Abs. 3; § 3 Abs. 4 hinzugefügt; § 3 Abs. 5 hinzugefügt; § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 hinzugefügt ; § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2; § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 hinzugefügt; §8, §9 hinzugefügt. Alle § ohne "hinzugefügt" wurden durch Gesetz vom 29.10.2010 geändert. Die § mit "hinzugefügt" wurden durch Gesetz vom 29.10 hinzugefügt.

§1 Abs. 1 und §4 geändert durch Gesetz vom 3.2.2009.
Vollständig geändert durch Gesetz vom 21.12.2010.
Änderungen der §§ 1 Abs.2, und 2 Abs. 2 durch Gesetz vom 08.06.2011.
Änderung §2 (6) durch Gesetz vom 29.09.2011.
Änderung §2 (Einfügung Abs. 1a) durch Gesetz vom 09.10.2012.
Geändert aufgrund des Haushaltsgesetzes in der Fassung vom 06.08.2014.