Besoldungsgesetz (BesG)
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz beinhaltet die Regelung zur Besoldung von Staatsdiener.
(2) Als Staatsdiener gelten:
a. Hofkanzler
b. Hofräthe
c. Richter
d. Präsidenten der Volksversammlung
e. Botschafter
f. Fuchsmeier
g. Staatssekretäre
h. Leiter des FND
i. Wahlleiter
j. Staatsanwälte
k. Hoffinanzsekretär
l. sonstige Bedienstete
§ 2 Grundsätze
(1) Jeder Staatsbedienstete erhält entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeiten ein Gehalt vom Staat. Gehälter werden am letzten Kalendertag eines jeden Monats, für den jeweils aktuellen Monat gezahlt.
(2) gestrichen
(3) Die Besoldung der Staatsbediensteten werden von der fuchsischen Landesbank ausgezahlt.
§ 3 Besoldungsstufen
(1) Die Besoldung richtet sich nach folgenden Stufen:
? B - Leiter der Verfassungsgewalten (Hofkanzler, Richter, Präsident der Volksversammlung)
? C - Mitglieder der Verfassungsorgane (Hofräthe, Staatssekretäre, Staatsanwälte)
? D ? Staatsbedienstete (Hoffinanzsekretär, Botschafter, Fuchsmeier, Leiter des FND, Wahlleiter, sonstige Bedienstete)
(2) Im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten durch eine Person, erhält diese Person die Besoldung der höchsten Stufe und zusätzlich die Hälfte der vorgesehenen Besoldung der nächst niedrigeren bzw. einer gleichrangigen Stufe.
(3) Bei einer Urlaubsmeldung und Ernennung eines Stellvertreters während dieser Zeit beträgt die Besoldung des Amtsinhabers 30% und des Stellvertreters 70% der Besoldungshöhe dieses Amtes.
§ 4 Besoldungshöhen
(1) Die Besoldung für Stufe B beträgt 600 Fuchsmark.
(2) Die Besoldung für Stufe C beträgt 420 Fuchsmark.
(3) Die Besoldung für Stufe D darf den Betrag von 360 Fuchsmark nicht übersteigen
§ 5 Abzüge
(1) Im Falle mangelnder Leistung und/oder Eigeninitiative kann der Dienstherr Abzüge von bis zu 75% der Besoldung festlegen.
(2) Für Hofräthe, Staatssekretäre, Leiter des FND gilt der Hofkanzler als Dienstherr.
(3) Für Botschafter gilt der Hofrath für Äußeres als Dienstherr.
(4) Für Fuchsmeier gilt der Hofrath für Inneres als Dienstherr.
(5) Für den Hoffinanzsekretär gilt der Hofrath für Finanzen als Dienstherr.
(6) Für den Wahlleiter gilt der Präsident der Volksversammlung als Dienstherr.
(7) Für sonstige Staatsbedienstete gilt der jeweils übergeordnete Leiter der Verfassungsgewalt als Dienstherr oder kann einen weiteren Dienstherren ernennen.
(8 )Staatsbedienstete können freiwillig auf ihre Besoldung verzichten.
(9) Der Hofrath für Finanzen besitzt keinen Dienstherren.
§ 6 Besoldungen der Stufe D
(1) Der Wahlleiter der Wahl zum Hofkanzler oder/und zum obersten Richter erhält eine einmalige Besoldung in Höhe von 150 Fuchsmark je abgeschlossener Wahlperiode.
(2a) Ein Botschafter erhält eine Grundbesoldung in Höhe von 200 Fuchsmark. Durch zusätzliche Leistungen gemäß der folgenden Absätze 2b und 2c kann sich die Besoldung auf bis zu 300 Fuchsmark erhöhen.
(2b) gestrichen
(2c) Ein Botschafter erhält für Aktionen, die er in dem zu betreuenden Land vollführt, einen Leistungsbonus von max. 60 Fuchsmark pro Monat. Diese Boni sind nur nach Genehmigung durch den amtierenden Hofrath für Äußeres zu erhalten. .
(3) Die Fuchsmeier erhalten eine monatliche Besoldung in Höhe von 300 Fuchsmark.
(4) Der Leiter des FND erhält eine monatliche Besoldung in Höhe von 250 Fuchsmark.
(5) Sonstige Bedienstete dürfen eine monatliche Besoldung von nicht mehr als 200 Fuchsmark erhalten.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit einer Mehrheitsentscheidung der Volksversammlung in Kraft.
(2) Bisherige gesetzliche Bestimmungen zur Besoldung hier aufgelisteter Ämter werden aufgehoben
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§2 (1) und §4(2) geändert und §2 (2) gestrichen durch Gesetz vom 21.02.2010.
§3 Abs.2 geändert, §3 Abs.3 hinzugefügt, § Abs.1-3 geändert, § 6 Abs. 2b gestrichen, § 6 Abs. 2c geändert und § 6 Abs. 3 geändert durch Gesetz vom 17.07.2010.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.
Außer Kraft gesetzt durch Verkündung am 19.08.2011
§3 Abs.2 geändert, §3 Abs.3 hinzugefügt, § Abs.1-3 geändert, § 6 Abs. 2b gestrichen, § 6 Abs. 2c geändert und § 6 Abs. 3 geändert durch Gesetz vom 17.07.2010.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.
Außer Kraft gesetzt durch Verkündung am 19.08.2011