Staatsanwaltsbehördengesetz (StAnwBG)
§1 Allgemeines
(1) Es ist die besondere Aufgabe der Hofanwaltschaft, die Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze und Verordnungen des Freistaats Fuchsen zu führen, das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zu leiten, vor Gericht in Straf- und Zivilverfahren tätig zu sein und den Vollzug der Strafe zu überwachen.
(2) Die Hofanwaltschaft wird vom Generalhofanwalt geleitet.
(3) Die Hof- und Provinzanwaltschaften unterliegen in Ihrer Tätigkeit keiner Kontrolle durch den Hofrath für Justiz. Dem Hofrath für Justiz ist auf Verlangen Auskunft über den Verfahrensstand zu geben.
§2 Berufung und Besoldung
(1) Der Generalhofanwalt und die Hofanwälte werden vom Hofrath für Justiz auf unbestimmte Zeit ernannt und können von diesem auch wieder abberufen werden.
(1a) Bei laufenden Ermittlungen gegen den Hofrath für Justiz, oder anderen Regierungsmitgliedern bedarf die Abberufung eine Bestätigung durch eine Abstimmung der Volksversammlung. Diese entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit. Hierzu muss ein entsprechender Antrag in der Volksversammlung eingebracht werden. Vor der Abstimmung ist der Generalhofanwalt zu hören. Bis zum Abstimmungsergebnis der Volksversammlung ist der Generalhofanwalt weiterhin im aktiven Dienst.
(2) Der Generalhofanwalt bezieht ein Gehalt nach dem Besoldungsgesetz.
§3 Behördenaufbau
(1) In den Provinzen können am Ort des Provinzgerichts Provinzanwaltschaften eingerichtet.
(2) Diese übernehmen die Aufgaben nach §1 dieses Gesetzes in ihrer jeweiligen Provinz. Ist der Staatsgerichtshof für das gerichtliche Verfahren zuständig, so geben sie das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen an die Hofanwaltschaft ab. Die Hofanwaltschaft kann Verfahren jederzeit an sich ziehen.
(3) Sie sind gegenüber der Hofanwaltschaft weisungsgebunden und sind gegenüber der Kriminalpolizei ihrer Provinz weisungsberechtigt.
(4) Die Provinzanwälte werden vom Generalhofanwalt ernannt und entlassen. Der zuständige Fuchsmeier ist vorher anzuhören.
§4 Zeitpunkt der Tätigkeit
(1) Die Hof- und Provinzanwaltschaften werden auf Weisung des Hofraths der Justiz, des jeweils zuständigen Fuchsmeiers oder von Amts wegen tätig, wenn sie von einer Straftat erfahren.
§5 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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