Anti-Korruptionsgesetz (KorrupG)
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz beinhaltet die Anti-Korruptionsbestimmungen für Staatsdiener.
(2) Als Staatsdiener gelten:
a. Hofkanzler
b. Hofräthe
c. Richter
d. Präsidenten der Volksversammlung
e. Botschafter
f. Fuchsmeier
g. Staatssekretäre
h. Leiter des FND
i. Wahlleiter
j. Staatsanwälte
k. Hoffinanzsekretär
l. sonstige Bedienstete
§2 Grundsätze
(1) Der Freistaat Fuchsen bekennt sich als korruptionsfreier Staat, in dem Korruptionen als Verbrechen gegen den Staat geahndet wird.
§3 Ausführung
(1) Der Hofkanzler bzw. der Oberste Staatsanwalt, überwacht die Ausführung dieses Gesetzes.
(2) Bei begründeten Verdacht auf Korruption kann der Hofkanzler bzw. der Oberste Staatsanwalt bei Gericht einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Dieser ist binnen 3Tagen zu prüfen.
(3) Sollte der Verdacht beim Obersten Richter oder beim Obersten Staatsanwalt liegen, so muss die Volksversammlung über den Durchsuchungsbeschluss entscheiden.
(4) Ein Ausschuss der Volksversammlung überwacht die Ausführung des Gesetzes gegen den Hofkanzler.
§4 Konsequenzen
(1) Sollte eine Person/ -gruppe der Korruption überführt werden, so wird er mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben.
(2) Neben der Amtenthebung kommt ein zivilrechtliches Verfahren auf den/die Betroffenen zu.
§5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit einer Mehrheitsentscheidung der Volksversammlung in Kraft.
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§3 Absätze 1-3 geändert durch Gesetz vom 10.82010.
Außerkraft gesetzt durch Beschluss vom 16.09.2012.
Außerkraft gesetzt durch Beschluss vom 16.09.2012.