Krisenhilfsfondgesetz (KHilfeG)
§1 Zweck des Gesetzes
Das Gesetz regelt die Einzahlung, Verwaltung, Verteilung und Auszahlung des fuchsischen Krisenhilfsfonds, der die finanzielle und materielle Unterstützung bei Krisen im In- und Ausland sichert.
§2 Fuchsischer Krisenhilfsfond
(1) Für den fuchsischen Krisenfond wird ein Konto bei der fuchsischen Landesbank eingerichtet.
(2) Kontenzugriff haben der Hoffinanzrath und der Hofkanzler.
§3 Einzahlung
(1) 5% der geplanten Ausgaben eines Haushaltes, jedoch mindestens 5000FM pro Quartal, müssen durch den Freistaat Fuchsen eingezahlt werden.
(2) Bei Einzahlungen durch natürliche oder juristische Personen kann auf Antrag eine Steuerrückzahlung in Höhe von 5% des eingezahlten Betrags, jedoch maximal 30% des Steuerbetrags, rückerstattet werden.
(3) Bei Erstellen eines Haushaltsentwurfes ist der aktuelle Guthabenstand des Konto des Krisenhilfsfonds bekannt zu geben.
§4 Auszahlung
(1) Die Auszahlung darf nur an nachweislich geschädigte Personen, gemeinnützige Organisationen oder Staaten erfolgen.
(2) Der Hoffinanzrath und Hofkanzler können nach gemeinsamen Beschluss bis zu einer Auszahlungshöhe von 10000FM pro Quartal Auszahlungen vornehmen.
(3) Auszahlungen über 10000FM pro Quartal sind durch die Volksversammlung zu genehmigen, wobei ohne vorherige Aussprache die Abstimmung mit einem Abstimmungszeitraum von 3 Tagen durch den Hofkanzler, den Hoffinanzrath oder den Präsidenten der Volksversammlung eingeleitet wird.
§5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheidung der Volksversammlung und Verkündung im Gesetzesblatt in Kraft.
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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.