Verfassung
Verfassung des Freistaates Fuchsen
Präambel
In seiner Verantwortung vor dem FSM, den Geistern seiner Vorfahren und allen anderen Göttern, gibt sich das Volk des Freistaates Fuchsen, eingedenk seiner Aufgabe als Teil der Völkergemeinschaft von Nord-Terek?Nor im Bemühen um die Wahrung und Stärkung seiner Freiheit und seines Wohlergehens in freier Selbstbestimmung die folgende Verfassung.
I Grundrechte
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
(2) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
(3) Jeder Mensch hat ein Recht auf persönliche Entfaltung. Dieses Recht findet dort seine Schranken, wo Mitmenschen in ihrem Recht auf persönliche Entfaltung eingeschränkt und behindert werden.
(4) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Sklaverei und Knechtschaft.
(5) Politisch Verfolgte genießen Asyl.
Artikel 2
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(2) Kein Mensch darf aufgrund seines Aussehens, seines Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner körperlichen Beschaffenheit, seiner Religion, seiner weltlichen Anschauung oder seiner politischen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 3
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre.
(2) Das Brief- und Kommunikationsgeheimnis wird geschützt. In dieses Grundrecht darf nur aufgrund eines Gesetzes und auf richterliche Anordnung hin zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung oder zur Verbrechensaufklärung eingegriffen werden.
(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz der ihn betreffenden Daten. In dieses Grundrecht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(4) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz seines Eigentums. Das persönliche Eigentum darf nicht gegen die Interessen des Gemeinwohls eingesetzt werden.
(5) Eine Enteignung privaten Eigentums darf nur aufgrund eines Gesetzes und auf Antrag der Regierung oder der Volksversammlung durch richterlichen Beschluss erfolgen, wenn das Gemeinwohl es erfordert und eine angemessene Entschädigung erfolgt.
Artikel 4
(1) Die freie Religionsausübung und die Freiheit des Gewissens werden gewährleistet.
(2) Der Religionsunterricht an den Schulen unterliegt der staatlichen Aufsicht.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht, sich ungehindert frei zugängliche Informationen zu verschaffen und diese zu verbreiten. Dieses Recht findet seine Einschränkung in der Verletzung der persönlichen Ehre und der bewussten Verbreitungen falscher Behauptungen zu Lasten Dritter. Niemand darf aufgrund einer Aussage, die er vor der Volksversammlung unter Wahrung seiner politischen Rechte getätigt hat, strafrechtlich belangt werden.
(4) Eine Zensur findet nicht statt.
(5) Jeder Mensch hat das Recht, sich unter Wahrung der öffentlichen Ordnung friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln.
Artikel 5
(1) Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Über das Wohl des Kindes entscheiden die Eltern. Sie sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich.
(3) Uneheliche und eheliche Kinder sind einander gleichgestellt.
(4) Der Staat darf in die Angelegenheiten einer Familie nur aufgrund eines Gesetzes auf Anordnung eines Richters hin eingreifen, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.
(5) Die Schulen unterstehen staatlicher Aufsicht.
(6) Das Recht auf Gründung privater Schulen ist gewährleistet.
Artikel 6
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sich mit anderen Menschen zu einem beliebigen Zweck zu vereinigen.
(2) Ihre innere Ordnung muss demokratischen Regeln entsprechen.
(3) ?gestrichen?
(4) Vereine und Parteien, deren Bestrebungen darauf hinaus laufen, den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung zu beseitigen, sind verboten. Über das Verbot von Vereinen und Parteien entscheidet auf Antrag der Regierung oder der Volksversammlung der Staatsgerichtshof.
(5) ?gestrichen?
(6) Jeder Mensch hat das Recht auf die Gründung von Gewerkschaften. Die Koalitionsfreiheit wird gewährleistet.
Artikel 7
(1) Kunst und Lehre sind frei.
(2) Die Freiheit von Kunst und Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 8
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sich mit Petitionen an die Regierung oder der Volksversammlung zu wenden.
(2) Jeder Mensch hat ein Recht auf gerichtliches Gehör. Keinem Menschen darf der Rechtsweg verweigert werden.
(3) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(4) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Tatbegehung angedrohte Strafe verhängt werden.
(5) Kein Mensch darf wegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.
(6) Jeder Mensch hat das Recht, sich frei im Freistaat zu bewegen und niederzulassen. Das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung ist gewährleistet.
II Aufbau des Staates
Artikel 9
(1) Der Freistaat Fuchsen ist ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Das Volk wählt in allgemeiner, gleicher, geheimer und freier Wahl seine Vertreter.
(3) Die staatliche Gewalt ist geteilt in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.
(4) Jeder Bürger hat das Recht, gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, Widerstand zu leisten.
(5) Die Hauptstadt des Freistaates Fuchsen ist Klapsmühltal.
Artikel 10
(1) Die Volksversammlung ist das Gesetzgebungsorgan des Freistaates Fuchsen.
(2) Vor der Volksversammlung stimm- und antragsberechtigt ist jeder, der in die Wählerevidenz eingetragen ist.
(3) Die Volksversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Jedes Mitglied der Volksversammlung darf bei Abstimmungen frei entscheiden und ist dabei nur seinem Gewissen verpflichtet.
Artikel 11
(1) Die Volksversammlung wählt mit absoluter Mehrheit aus ihrer Mitte ihren Präsidenten sowie einen Stellvertreter.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen und Abstimmungen der Volksversammlung und übt das Hausrecht aus.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten der Volksversammlung endet nach einer Amtszeit von vier Monaten, Rücktritt, Tod, Inaktivität oder einer Amtsenthebung.
Artikel 12
(1) Der Hofkanzler ist Regierungschef des Freistaats Fuchsen. Er leitet das Hofkabinett.
(2) Der Hofkanzler wird von allen Mitgliedern der Volksversammlung für die Zeit von sechs Monaten in gleicher und offener Wahl gewählt.
(2a) Der Hofkanzler ernennt nach Amtsantritt die Hofräthe für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Der Hofkanzler ernennt einen Stellvertreter, welcher gleichzeitig Hofrath sein muss. Der Stellvertreter vertritt den Hofkanzler bei einer Abwesenheit von mehr als 7 Tagen oder nach dessen Rücktritt bis zur Wahl eines neuen Hofkanzlers.
(4) Der Hofkanzler wird nach seiner Amtszeit Ehrenbürger.
(5) Der Hofkanzler und die Hofräthe leisten leisten bei der Übernahme ihrer Ämter vor der Volksversammlung folgenden Eid: »Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des fuchsischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates wahren, meine Pflichten erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.«
(6) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(7) ?gestrichen?
(8) ?gestrichen?
(9) Die Amtszeit des Hofkanzlers endet durch Neuwahl, Rücktritt, Tod, Inaktivität, Verlust des Hofrathsamtes oder Amtsenthebung.
(10) ?gestrichen?
Artikel 13
(1) Den Hofämtern des Auswärtigen, des Inneren, der Justiz, der Verteidigung, für Wirtschaft und Finanzen sowie für Umwelt- und Verbraucherschutz steht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Leitung je ein Hofrath vor. Die Leitung mehr als eines Hofamtes durch den gleichen Hofrath ist unzulässig.
(2) Die Hofräthe werden von der Volksversammlung in direkter Wahl für sechs Monate gewählt.
(3) Ist ein Hofamt nicht besetzt und knüpft diese Verfassung oder ein Gesetz Rechte oder Pflichten an ein bestimmtes Hofamt, so ist während der Vakanz der Hofkanzler berechtigt und verpflichtet.
(4) Die Hofräthe bilden gemeinsam das Hofkabinett.
(5) Das Hofkabinett gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Amtszeit eines Hofrathes endet durch Neuwahl, Rücktritt, Tod, Inaktivität oder Amtsenthebung.
Artikel 14
(1) Jedes Mitglied der Volksversammlung hat das Recht, Gesetzentwürfe in die Volksversammlung einzubringen.
(2) Gesetzentwürfe sind von der Volksversammlung zu beraten.
(3) Nach Beendigung der Beratung wird über die Gesetzentwürfe abgestimmt. Gesetze werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, tritt ein Gesetz mit der Verkündung der Abstimmungsergebnisse durch den Präsidenten der Volksversammlung in Kraft.
Artikel 14a
(1) Verordnungen dürfen nur erlassen werden, sofern diese Verfassung oder Gesetze den Erlass von Verordnungen ausdrücklich vorsehen.
(2) Verordnungen dürfen nur von der ermächtigten Stelle erlassen werden.
(3) In der Verordnung ist immer die Rechtsgrundlage der Verordnung zu benennen.
(4) Steht eine Verordnung im Widerspruch zu dieser Verfassung oder einem Gesetz, so ist sie insoweit nichtig.
(5) ?gestrichen?
Artikel 15
(1) Die Richter des Staatsgerichtshofes, der Provinz- und Gemeindegerichte werden für sechs Monate direkt vom Volk gewählt.
(2) Sie sind in ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden.
(3) Jede Person kann sich mit der Behauptung, durch einen Akt öffentlicher Gewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, an die Gerichte wenden.
(4) Der Staatsgerichtshof ist befugt, Gesetze, die gegen die Verfassung verstoßen, aufzuheben.
(5) Die Amtszeit der Richter endet durch Neuwahl, Rücktritt, Tod, Inaktivität oder Amtsenthebung.
Artikel 16
(1) In den Gemeinden werden Gemeindegerichte eingerichtet. Sie sind zuständig für Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren.
(2) In den Provinzen werden Provinzgerichte als Revisionsinstanz für Urteile der Provinzgerichte eingerichtet. Sie entscheiden auch im Falle von widersprüchlichen Urteilen von Provinzgerichten entweder auf Antrag einer der Prozessbeteiligten oder auf Antrag der Provinzregierung.
(3) Oberste Gerichtsinstanz ist der Staatsgerichtshof. Er entscheidet:
a) als Revisionsinstanz über Urteile der Provinzgerichte,
b) über Verfassungsklagen einschließlich Normenkontrollklagen,
c) über Partei- oder Vereinsverbotsanträge.
(4) Ist ein Gemeindegericht nicht besetzt, nimmt das zuständige Provinzgericht dessen Aufgaben wahr. Ist ein Provinzgericht nicht besetzt, nimmt der Oberste Gerichtshof dessen Aufgaben wahr.
(5) ?gestrichen?
(6) ?gestrichen?
Artikel 17
?gestrichen?
III Schlussbestimmungen
Artikel 18
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Artikel 19
(1) Diese Verfassung tritt am 01.11.2006 in Kraft.
(2) Das Gesetz ist so lange gültig, bis die Verfassung nach Wunsch des Volkswillens geändert wird. Eine Verfassungsänderung bedarf somit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder der Volksversammlung abgestimmt haben muss.
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Verfassungsänderung vom 28.02.2017
Gesetz zur Änderung der Verfassung und des Amtsenthebungsgesetzes vom 22.09.2015
Verfassungsreform vom 23.04.2015
Änderung der Vertretungsregelungen durch Gesetz vom 27.09.2012.
Änderung § 14 (3) durch Gesetz vom 11.07.2012.
Redaktionelle Änderungen beschlossen durch Gesetz vom 24.05.2012
Artikel 11 (1) geändert durch Gesetz vom 06.01.2012
Artikel 13 u. 14 geändert durch Gesetz vom 28.12.2011
Geändert durch Gesetz vom 07.07.2011.
Art. 11 Abs. 4 geändert am 11.April.2011
Art. 11 Abs3 geändert, Artkel 17 neu gefasst durch Gesetz vom 17.7.2010
Art. 11 Abs 4, Art. 12 Abs. 9 und Art. 15 Abs. 5 eingeführt durch Gesetz vom 10.7.2010
Art. 16 (1) am 04.01.2008
Änderung am 29.05.2008
Änderung Art.11(3) vom 21.08.08
Änderung ReformG vom 23.09.08