Freistaat Fuchsen

Sozialgesetzbuch (SGB)

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Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte


§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.
(2) Es soll dazu beitragen,
- ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit,
- insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
- die Familie zu schützen und zu fördern,
- den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu
ermöglichen und
- besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe,
abzuwenden oder auszugleichen.
(3) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

§ 2 Soziale Rechte
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

§ 3 Bildungs- und Arbeitsförderung
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers.

§ 4 Sozialversicherung
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der
Erwerbsfähigkeit und Alter.
(3) Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

§ 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
(1) Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur
Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. angemessene wirtschaftliche Versorgung.
(2) Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

§ 6 Minderung des Familienaufwands
Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

§ 7 Zuschuss für eine angemessene Wohnung
(1) Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
(2) Der Staat gewährt allen seinen Bewohnern, die nicht in der Lage sind selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, einen Unterhalt, der in seiner Höhe ausreichen muss, existentielle Not zu verhindern und ein freies und selbstbestimmtes Leben zu führen.

§ 8 Kinder- und Jugendhilfe
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

§ 9 Sozialhilfe
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.

§ 10 Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten
sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder
laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im
Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu
ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.


Zweiter Abschnitt: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 11 Einkommenseinbußen
Sollte einem Arbeitnehmer durch einen der folgenden Gründe das Einkommen entgehen, wird das Sozialministerium dieses Anteilig ersetzen:

(1) Krankheit
Sollte es einem Dienstnehmer nicht möglich sein seiner Arbeit aufgrund einer Krankheit nachzugehen, so muss er dies dem Arbeitgeber melden und so bald wie möglich ein ärztliches Attest vorweisen.
Während der Zeit der Krankheit wird der Lohn für höchstens sechs Wochen weiterhin vom Arbeitgeber ausbezahlt. Sollte keine Besserung des Gesundheitszustandes in Sicht sein, so wird ab der siebten Krankheitswoche nur noch 70% des Lohns ausgezahlt.
Die Kosten für die Arztbesuche sowie medikamentöse Behandlung übernimmt das Sozialministerium, welches die Ausgaben durch die Beiträge der Krankenversicherung deckt.

(2) Arbeitsunfähigkeit
Sollte ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall an der weiteren Ausübung seines Berufs gehindert werden, so muss vom Arbeitgeber eine Abfindung in der Form von drei Monatsgehältern gezahlt werden. Für die weitere Versorgung kommt die staatliche Unfallversicherung auf.

(3) Arbeitslosigkeit
Falls ein Dienstnehmer seine Anstellung verliert, sollte er in seinem eigenen Interesse dies dem Arbeitsamt melden. Hat der Dienstnehmer zuvor mindestens 52 Wochen gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, hat er Anspruch auf 80% seines letzten Gehaltes für weitere 8 Wochen.
Sollte er in dieser Zeit noch immer keine neue Anstellung gefunden haben, verringert sich der Betrag alle 2 Wochen um 10% bis hin zur Mindestverdienstgrenze, welche Jahr für Jahr anhand des Warenkorbes vom Sozialministerium ermittelt wird.
Bei Langzeitarbeitslosigkeit versucht das Arbeitsamt unterstützend durch bezahlte Weiterbildungskurse zu wirken.

(4) Menschen mit Behinderungen
Sollte ein Mensch mit einer Behinderung in der Lage sein einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und ein Unternehmen stellt diesen ein, so wird dies dem Unternehmen mit einer monatlichen staatlichen Förderung angerechnet.

§ 12 Wohnverhältnisse
Jeder Staatsbürger sollte die Möglichkeit haben für sich eine Wohnstätte käuflich zu erwerben unabhängig vom Einkommen. Aus diesem Grund besteht einerseits die Möglichkeit über den Staat ausgeschriebene Wohnungen und Häuser zu einem besonders niedrigen Preis zu erwerben bzw. ein Wohnbaudarlehen aufzunehmen welches mit einem niedrigem Zinssatz versehen ist.

§ 13 Sozialversicherung
(1) Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet eine Arbeitslosen-, Unfall- und Pensionsversicherung abzuschließen. Bei nicht selbständigen Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber für das Abschließen der Versicherung und Einzahlen der Beiträge zuständig.
(2) Selbständige Dienstnehmer müssen selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt eingezahlt werden.
Es werden bei jeder Überweisung eines Unternehmens an eine Privatperson 20% des Überweisungsbestrages abgezogen.

(1) Arbeitslosenversicherung
Mit den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung werden die Arbeitslosenunterstützung sowie Fortbildungskurse finanziert.

(2) Unfallversicherung
Mit den Beiträgen der Unfallversicherung erfolgt die Finanzierung eines Krankenhausaufenthaltes ? abgesehen von einem Selbstbehalt von 10% der Krankenhausaufenthaltskosten.

(3) Rentenversicherung
Um im Alter einen angemessenen Lebensstandard wahren zu können, zahlen die Arbeitnehmer einen Beitrag in die Rentenkasse, den sie dann ab Rentenantritt in monatlichen Raten ausgezahlt bekommen. Die monatlichen Raten entsprechen in der Regel 70% des letzten Gehalts oder gegebenenfalls dem Existenzminimum."

§ 14 Ruhestand
(1) Ab einem Alter von 65 Jahren kann ein Arbeitnehmer in den Ruhestand treten. Dazu benötigt er auch die nötigen Versicherungsjahre bei der Rentenversicherungsanstalt von 40 Jahren.
(2) In Ausnahmefällen ist es auch möglich verfrüht in den Ruhestand zu treten. Dazu zählen: gesundheitsschädigende Arbeitsbedienungen sowie Arbeitsunfähigkeit durch einen erlittenen Arbeitsunfall.
(3) Allen anderen Arbeitnehmern ist es ebenfalls möglich verfrüht in den Ruhestand zu treten, jedoch müssen sie dabei Einbußen bei der Rente von 2% pro verfrüht in Ruhestand getretenen Jahr rechnen.

(1) Witwen-/ Witwerrente
Sollte ein Ehepartner keinen eigenen Rentenanspruch haben, da er nie in einem regulären Beschäftigungsverhältnis tätig war, z.B.: Hausfrauen/ -männer, so steht es ihm zu nach dem Tod des Rentenbeziehenden Ehepartners weiterhin 70% von dessen bisherigen Rente zu beziehen.

§ 15 Bildung
Es sollte allen Staatsbürgern ermöglicht werden eine bestmögliche Ausbildung zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, bietet der Staat die nachfolgenden Förderungen an:

(1) Schülerfreifahrt
Unter Schülerfahrtgeld versteht man die Erstattung finanzieller Aufwendungen die aufgebracht werden müssen damit das Kind seinen Bildungsort erreichen kann. Die Erstattung erfolgt durch das regionale Jugend- oder Sozialamt.

(2) Schulbuchgeld
Unter Schulbuchgeld versteht man die Erstattung aller finanzieller Aufwendungen die aufgebracht werden müssen um die benötigten Schulbücher zu beschaffen.
(Nebenbemerkung: Die Regelungen für die Erstattung wird berechnet, sobald die WiSim eingeführt wurde.)

(4) Begabtenförderung
Schüler mit einem Notendurchschnitt von unter 1,5 gelten als begabt. Für sie sieht der Staat eine besondere Förderung vor durch welche das Talent der Schüler weiterhin gefördert werden soll.

(5) Förderkurse für Lernschwache Schüler
An jeder Schule können Förderkurse im jeweiligen Fachgebiet für Lernschwache Schüler abgehalten werden. Dazu sollten mindestens 5 Schüler vorhanden sein, die den Kurs regelmäßig besuchen.

(6) Universitäts- und Hochschulstudium
Um ein effektives Studieren zu gewährleisten, können Studierende eine Studienbeihilfe beantragen, deren Höhe sich nach den zumutbaren Unterhaltszahlungen der Eltern richtet.
Auslandssemester werden generell für alle Studierenden gefördert.

(7) Punkt (6) dieses Paragraphen, tritt erst mit einer Einführung von Universitäten bzw. Hochschulen in Kraft.

§ 16 Kinderbetreuungseinrichtungen
Durch staatliche Betreuungseinrichtungen soll es Eltern ermöglicht werden ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen zu können. Weiter dienen die Betreuungseinrichtungen zur Sozialisierung der Kinder. Es ist jedoch nicht verpflichtend sein Kind in eine solche Betreuungsstätte zu geben, da die primäre Sozialisation nach wie vor bei den Eltern liegt und nicht unter der Aufgabenpflicht des Staates fällt. Um die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, wird jährlich vom Sozialministerium die zumutbare Eigenleistung der Eltern für die Nutzung der Betreuungsstätte berechnet und veröffentlicht. Die Gründung von Privatkindergärten ist zulässig, eine vorherige Genehmigung muss bei dem Sozialministerium beantragt werden.

(1) Kinderkrippe
In einer Kinderkrippe werden Kleinkinder im Alter von 1 ? 3 Jahren ganztägig betreut.

(2) Kindergarten
Im Kindergarten werden Kinder im Alter von 3 ? 6 Jahren ganztägig betreut. Im Jahr vor der Einschulung erfolgt eine spielerische Vorbereitung auf die Einschulung.

(3) Hort
Im Hort werden Schulkinder im Alter von 6 ? 14 Jahren im Anschluss an die Schule betreut.

§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Die Aufgaben des Sozialministeriums nimmt der Ministerpräsident wahr.
(2) Mit der Unterordnung des Sozialministeriums, wird das Amt des Sozialministers aufgelöst.
(3) Auf Grund des Arbeitsaufwandes, kann der Ministerpräsident des Freistaats Fuchsen bei Bedarf einen Staatssekretär für das Ressort des Sozialministeriums einstellen, zu Zwecken der Arbeitsteilung.

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Änderung §13 durch Gesetz vom 23.4.2009.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.