Gesetz zum Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges; Kriegswaffenkontrolle
§1
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.
§2
Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Anmerkung:
Mit Verabschiedung des Kriegswaffen- und Waffenkontrollgesetz (KWWKG) außer Kraft gesetzt