Nachrichtendienstgesetz (NDG)
§ 1 Funktion und Überwachung
(1) Der Fuchsische Nachrichtendienst (FND) ist der Geheimdienst des Freistaats Fuchsen. Er hat für die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit insbesondere der inneren Sicherheit des Freistaats Fuchsen zu sorgen. Hierzu werden ihm Sonderrechte gewährt. Diese können in Grundrechte eingreifen.
(2) Der FND wird als Behörde dem Hofamt für Innere Angelegenheiten unterstellt. Der Präsident des FND muss der Wählerevidenz angehören oder die Voraussetzungen für einen Eintrag in die Wählerevidenz erfüllen. Er wird vom Hofrath für Innere Angelegenheiten ernannt. Eine Ernennung des Hofrathes für Innere Angelegenheiten zum Präsidenten des FND ist unzulässig.
(3) Der Präsident kann maximal zwei Vizepräsidenten ernennen, welche von diesem ihre Aufgabenbereiche zugewiesen bekommen. Die weitere Gliederung des FND obliegt dem Präsidenten der Behörde. Sie ist vom Hofrath für Innere Angelegenheiten zu genehmigen.
(4) Es können jederzeit Personen als Agenten angeworben werden. Das FND muss die Identität und Informationen über diese Geheimhalten. Von dieser Geheimhaltungspflicht kann der Hofrath für Innere Angelegenheiten entbinden.
(5) Die Verantwortung für die eigenverantwortliche Arbeit des FND liegt bei dessen Präsidenten. Er ist insoweit dem Hofrath für Innere Angelegenheiten und dem Kontrollausschuss verantwortlich.
§ 2 Tätigkeitsbereich
(1) Der FND wird im Rahmen seiner Aufgaben ausschließlich im Inland tätig.
(2) Er ist bei seiner Tätigkeit nur durch dieses Gesetz und die Verfassung des Freistaats Fuchsen gebunden.
§ 3 Aufgaben
(1) Der FND hat die Aufgabe Gefahren für die innere Sicherheit und den Bestand des Freistaates Fuchsen zu erkennen und so den zuständigen Stellen, insbesondere der Polizei, zu ermöglichen diesen wirksam entgegenzutreten.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sammelt der FND Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen über
a) verfassungsfeindliche Bestrebungen,
b) sicherheitsgefährdende und geheimdienstliche Aktivitäten im Freistaat Fuchsen,
c) Bestrebungen durch Gewalt die auswärtigen Belange des Freistaats Fuchsen zu gefährden
(3) Der FND unterstützt die zuständigen staatlichen Stellen zudem bei:
a) Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die im öffentlichen Interesse Zugang zu geheimen Gegenständen, Informationen oder Daten erhalten sollten oder sich diesen in amtlicher Funktion verschaffen könnten, sowie von Personen, die in sicherheitsempfindlichen Stellen des Freistaats Fuchsen beschäftigt sind oder werden sollen.
b) Gewinnung und Sicherung von nicht-öffentlichen Informationen, Daten, Erkenntnissen oder Gegenständen für Einrichtungen des Freistaat Fuchsens.
c) der Verwaltung, Archivierung und Sammlung von Daten und Informationen von Institutionen des Freistaats Fuchsen.
§ 4 Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung
(1) Der FND darf Methoden, Gegenstände und Instrumente aller Art zur heimlichen Informationsbeschaffung nutzen insbesondere V-Leute und technische Überwachungseinrichtungen. Die genaue Vorgehensweise wird vom Hofamt für Innere Angelegenheiten bei Bedarf per Verordnung festgelegt.
(2) Der FND darf auf sämtliche Informationen und Daten anderer staatlicher Einrichtungen insbesondere der Polizei jederzeit zugreifen. Diese Institutionen haben mit dem FND zusammenzuarbeiten.
§ 5 Personenbezogene Daten und Datenschutz
(1) Der FND darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen bezogene Daten speichern, sofern dies akut erforderlich ist. Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren wieder zu löschen.
(2) Auf schriftliche Anfrage kann jeder Bürger Auskunft über beim FND gespeicherte Daten verlangen, die sich direkt auf seine Person oder seine Unternehmen beziehen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn dadurch die Aufgabenerledigung in einem akuten Fall erheblich gestört oder unmöglich wird. Im Falle der Ablehnung der Auskunftserteilung kann der Antragsteller eine zweite Anfrage an den Kontrollausschuss stellen, welcher die endgültige Entscheidung über die Veröffentlichung der Daten zu treffen hat.
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
(1) Der FND erstattet dem Hofrath für Innere Angelegenheiten in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Arbeiten.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizei haben dem FND auf Anfrage alle Daten zuübermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 erforderlich sind oder sein könnten.
(3) Der FND übermittelt Daten an andere Institutionen des Freistaats Fuchsen, wenn diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit benötigen. Hierbei ist jeder Antrag durch das Hofamt für Innere Angelegenheiten zu prüfen.
§ 7 Kontrolle
(1) Die Arbeiten des FND werden durch einen, in der Volksversammlung angesiedelten, Ausschuss kontrolliert. Dieser Ausschuss kann jederzeit Einsicht in alle Unterlagen des FND nehmen, soweit laufende Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Kontrollausschuss setzt sich aus insgesamt 3 Personen zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht der Regierung, der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Gericht angehören, müssen aber in der Wählerevidenz eingetragen sein oder die Voraussetzungen für einen Eintrag in die Wählerevidenz erfüllen.
(3) Sofern in den folgenden Vorschriften nichts anderes geregelt ist, gilt das Wahlgesetz in seiner jeweiligen Fassung.
(4) Es wird die Wählerevidenz der letzten vorangegangenen Wahl genutzt.
(5) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind. Gewählt ist wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Wird eine Stelle im Kontrollausschuss frei, ist sie unverzüglich im Rahmen des vorgenannten Verfahrens, neu zu besetzen.
§ 8 Bericht an den Hofkanzler
(1) Der Hofrath für Innere Angelegenheiten erstattet dem Hofkanzler wenigstens ein Mal im Jahr Bericht über die Arbeit des FND.
(2) Liegt eine akute Gefahrensituation vor, ist der Hofkanzler umgehend darüber vom Präsidenten des FND zu unterrichten.
-----------------
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011
Geändert durch Gesetz vom 28.12.2011
Geändert durch Gesetz vom 24.11.2013.
Geändert durch Gesetz vom 28.12.2011
Geändert durch Gesetz vom 24.11.2013.