Freistaat Fuchsen

Parteiengesetz [PartG]

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1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle politischen Parteien, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Freistaat Fuchsen haben.

§ 2 Begriff der Partei
(1) Eine politische Partei ist ein Verein, der über einen längeren Zeitraum im Bereich des Freistaats Fuchsen oder der Zwydecker Konföderation auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder im Konföderationsrat mitwirken will, wenn er nachdem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit der Organisation und nach dem Auftreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit seiner Zielsetzung bietet.
(2) Eine Partei verliert ihren Status, wenn sie sich über längere Zeit nicht an Wahlen beteiligt.
(3) Über den Status einer Partei entscheidet das Oberste Gericht des Freistaats.

§ 3 Gleichbehandlung
Alle Parteien sind von Trägern öffentlicher Gewalt ohne Ansehen ihrer politischen Ausrichtung nach gleichen Maßstäben zu behandeln. Hierbei sind Abstufungen nur nach der Mitgliederzahl und gesellschaftlichen Bedeutung möglich.

2. Abschnitt: Innere Ordnung

§ 4 Satzung
(1) Neben den Bestimmungen des § 4 Vereinsgesetz muss in der Satzung enthalten sein:
1. allgemeine Gliederung der Partei
2. Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten bei Wahlen
(2) Die Satzung ist dem Ministerpräsidenten oder dem Innenminister des Freistaats Fuchsen zur Kenntnis zu geben.

§ 5 Organe
(1) Die Organe einer Partei sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Eine Mitgliederversammlung ist erst bei mehr als 5 Mitgliedern erforderlich oder wenn nicht alle Mitglieder auch dem Vorstand angehören.
(2) In der Satzung können weitere Organe bestimmt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Quartal einzuberufen.
(2) Auf der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte zu behandeln:
1. Bericht über die Arbeit der Partei seit der letzten Versammlung,
2. Bericht über die finanziellen Mittel der Partei,
3. Wahl des Vorstandes.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder des Vorstandes sind weitere Punkte zu behandeln.
(4) Sie entscheidet über
1. Satzungsänderungen,
2. den Beitrag und
3. den Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Es ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist bis zur nächsten Versammlung, aber mindestens 4 Monate aufzubewahren. Jedes Mitglied ist auf Antrag zur Einsicht berechtigt.

§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung die gleichen Stimmrechte.
(2) Alle Mitglieder haben Rede- und Fragerecht in der Mitgliederversammlung. Begrenzte Redezeit ist nach gleichen Grundsätzen zu vergeben.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt die Partei nach außen. Seine Vertretungsmacht kann nicht nach außen beschränkt werden.
(2) Er wird auf der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Er entscheidet über
1. die Aufnahme von Mitgliedern,
2. die Verwendung der Parteimittel und
3. Angelegenheiten des Tagesgeschäfts.

§ 9 Parteischiedsgerichte
(1) Es können Parteischiedsgerichte eingerichtet werden.
(2) Hierfür sind Verfahrensordnungen zu beschließen.
(3) Es können Geldstrafen bis 200 F, das Ruhen von Parteiämter und Mitgliedschaftsrechten, sowie der Parteiausschluss verhängt werden.
(4) Gegen Urteile des Schiedsgerichts ist eine Berufung zum Obersten Gerichts des Freistaats Fuchsen nur möglich, wenn zwingende Gesetze des Freistaats oder der Konföderation verletzt wurden.

3. Abschnitt: Staatliche Parteienfinanzierung

§ 10 Grundsatz und Umfang
(1) Alle politischen Parteien des Freistaats Fuchsen werden durch die Öffentlichen Kassen bei Ihren Wahlkämpfen unterstützt.
(2) Bei Wahlen zu Ämtern der Konföderation werden jeder Partei 15 F je Stimme ausgezahlt. Bei Wahlen zu Ämtern des Freistaats Fuchsen werden jeder Partei 20 F je Stimme ausgezahlt.
(3) Abs. 2 gilt für Einzelbewerber entsprechend.

§ 11 Antrag
Diese Förderung ist ab dem 1. Monat nach der Wahl beim Landtagsvorsitzenden des Freistaats Fuchsen zu beantragen. Sie ist zu verweigern, wenn der Kandidat der Partei die Wahl nicht annimmt oder aus einem Grund, der nicht wichtig ist, zurücktritt.

4. Abschnitt: Verbot verfassungswidriger Parteien

§ 12 Zuständigkeit
Das Oberste Gericht des Freistaats Fuchsen ist für das Verbot von Parteien zuständig.

§ 13 Antrag
(1) Ein Parteienverbot kann vom Landtag oder dem Ministerpräsidenten beantragt werden.
(2) Es ist umfassend zu begründen. Auf Verlangen des Gerichts sind alle Beweismittel unverzüglich vorzulegen.

§ 14 Verfahren
(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft ist § 4 GGO anzuwenden.
(2) Ein Verbot ist nur auszusprechen, wenn die Partei aggressiv und kämpferisch gegen die Verfassung und die durch sie geschützte Ordnung vorgeht.
(3) Der Richter kann Anordnen, dass alle Foren und Threads der Partei gesperrt und Sicherungskopien angelegt werden.
§ 15 Verbotsfolgen
(1) Die Partei wird aufgelöst. Ihr Vermögen fließt an den Freistaat Fuchsen.
(2) Die Verwendung ihrer Logos, Insignien und sonstigen Erkennungszeichen sind verboten und einzuziehen.
(3) Ihre Räumlichkeiten werden geschlossen und dürfen nicht mehr betreten werden.
(4) Es darf keine Ersatzorganisation gegründet werden.

Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Bei einem Verstoß gegen § 4 kann eine Geldbuße bis 500 F erhoben werden, wenn die Satzung dauerhaft unvollständig ist.
(2) Wird die Mitgliederversammlung falsch durchgeführt kann ein Bußgeld bis 300 F verhängt werden..