Fuchsisches Lebensmittelgesetz (Lmg)
Fuchsisches Lebensmittelgesetz (Lmg)
§1 Gegenstand dieses Gesetzes
(1)Dieses Gesetz regelt die Kontrolle und Überwachung, die Einfuhr und den Verkauf bzw. die Weitergabe im Rahmen einer Dienstleistung von Waren und Produkten, die für den Verbrauch und den Besitz durch Privatpersonen bestimmt sind.
(2)Als solche Waren gelten im besonderen Lebensmittel (Nahrungs- und Genussmittel), Tabakwaren, Getränke, kosmetische Produkte und Gebrauchsgegenstände.
(3)Für Trinkwasser gilt die Trinkwasserverordnung, in Flaschen abgefülltes Wasser gilt als Nahrungsmittel und fällt unter das Lebensmittelgesetz.
(4) Als Gebrauchsgegenstand sind Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs durch Verbraucher definiert, sowie Gegenstände, mit denen Verbraucher direkt in Berührung kommen, wie Textilien, Werkzeuge o.ä..
(5) Auch Verpackungen fallen unter das LmG, sie werden als Gebrauchsgegenstand behandelt.
§2 Kennzeichnung von Lebensmitteln
(1)Hersteller und Verkäufer von Waren, die für den Einzelhandel bestimmt sind, sind verpflichtet, die genaue Art der verkauften Ware, sowie den Preis unmissverständlich und deutlich auf der Verpackung oder beim Verkauf zu kennzeichnen.
(2)Die Angaben des Herstellers dürfen keine missverständlichen oder vorsätzlichen Falschangaben beinhalten, die den Verbraucher dazu bewegen könnten ein Produkt zu kaufen, dass er fälschlicherweise für hochwertiger oder günstiger als andere Produkte erachtet.
(3)Die Hersteller sind ebenso verpflichtet, alle Inhaltsstoffe eines Lebensmittels oder Getränkes, sowie kosmetischer Produkte zu kennzeichnen. Hierunter fallen alle Zutaten und Zusatzstoffe, sowie Farbstoffe und Aromastoffe. Bei Aromastoffen muss zwischen künstlichen, natürlichen und naturidentischen Aromastoffen unterschieden werden.
Als Zusatzstoff ist jeder Stoff definiert, der einem Lebensmittel oder kosmetischen Produkt aus technologischen Gründen zugesetzt wird. Sie werden selbst nicht alleinig als Lebensmittel verzehrt und sind auch keine charakteristische Zutat. Ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend aufgrund des Nährwerts, Geruchs oder Geschmacks zugesetzt werden, sowie als Genussmittel verwendet werden. Ebenso keine Zusatzstoffe sind Pflanzenschutzmittel, Aromastoffe und gesundheitlich unbedenkliche Rückstände von Verarbeitungshilfsstoffen. Mineralstoffe und die Vitamine A und D sind den Zusatzstoffen wiederum gleichgesetzt.
(4) Art der gehandelten Ware, sowie die Einwaage und die Füllmenge der Verpackung sind - zusammen mit einem Mindeshaltbarkeitsdatum deutlich auf der Verpackung zu erkennen sein. Alle verpflichtenden Angaben auf der Verpackung müssen deutlich lesbar sein.
(5) Verpackungen, die einen Mehrinhalt vortäuschen sind verboten und dürfen aus dem Verkehr gezogen werden.
(6)Der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz darf Verordnungen erlassen, um die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren bestimmter Lebensmittel zu schützen. Der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz darf Begriffe und Namen für Lebensmittel in ihrer Bedeutung definieren.
(7) Im Rahmen von Verordnungen ist der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz berechtigt, für einzelne Stoffe besondere Auflagen zu erlassen und eine besondere Kennzeichnungspflicht, sowohl für Lebensmittel, Getränke, Kosmetika und Gebrauchsgegenstände aufzuerlegen.
§3 Lebensmittelsicherheit und -kontrolle
(1)Der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz, sowie Inspekteure des Ministeriums ? bei besonderer Gefahrenlage sogar die Polizeibehörde ? sind berechtigt jederzeit und unangekündigt die Einhaltung des Verbraucherschutzgesetzes zu überprüfen. Sie dürfen hierzu auch unangemeldet privates Unternehmensgelände betreten und Proben nehmen. Zuständig für die Überwachung der Lebensmittelgesetze sind (2)Hersteller und Verkäufer von Lebensmitteln, Getränken, kosmetischen Produkten und allen Produkten, die für den Einzelhandel oder den einzelnen Verbraucher bestimmt sind, sowie alle Unternehmen, deren Dienstleistungen die Weitergabe solcher Waren beinhalten, sind verpflichtet die mit der Lebensmittelüberwachung betrauten Behörden und Ämter, sowie Angehörigen des Staatshofes für Umwelt- und Verbraucherschutz jederzeit unentgeltlich Proben nehmen zu lassen. Das kontrollierte Unternehmen hat das Recht sich Gegenproben aushändigen zu lassen, die es bei einem unabhängigen Sachverständigen untersuchen lassen kann.
(3)Der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz und alle Behörden, die mit der Überwachung des LmG betraut sind, sowie die Zollbehörde dürfen jederzeit aus dem Ausland eingehende Waren kontrollieren. Für aus dem Ausland eingehende Waren gelten die fuchsichen Bestimmungen und Gestze.
(4)Der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz darf zur Untersuchung von Proben auch private Labore beauftragen, sofern diese Labore sich keine Verstöße gegen andere Gesetze haben zu Schulden kommen lassen. Die Ausschreibung hat im Rahmen der geltenden Gesetze zu erfolgen.
(5)Jedes Unternehmen, dass sich mit der Herstellung von Lebensmitteln oder allen Waren, die laut §1 unter das VsG fallen, befasst ist verpflichtet, eine regelmäßige Qualitätskontrolle seiner Produkte durchführen zu lassen. Die Produkte sollten mindestens alle 2 Monate von einem staatlich anerkannten Labor kontrolliert werden.
(6)Hersteller sind verpflichtet ihre Produkte unverzüglich zurück zu rufen, sofern eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers nicht auszuschließen ist. Ein wissentliches Versäumen dieser Pflicht kann als vorsätzliche Gesundheitsgefährdung (Körperverletzung) geahndet werden.
(7) Jeder Bürger Fuchsens ist berechtigt unentgeltlich Proben beim Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz einzureichen, sofern für ihn ein Verdacht besteht, dass ein Produkt gesundheitsgefährdend oder verunreinigt sein könnte oder ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht vorliegt.
(8 ) Im Rahmen von Verordnungen darf der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz für bestimmte Lebensmittel bestimmte Zusatzstoffe vorschreiben.
§4 Einfuhr von Lebensmitteln und Einzelhandelswaren
(1)Die Zollbehörde, der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz und die zuständigen Behörden, bei akuter Gefahrenlage sogar die Polizeibehörde, dürfen jederzeit für die Einfuhr bestimmte Waren kontrollieren und nötigenfalls beschlagnahmen oder von einer Einfuhr ausschließen. Des weiteren sind sie berechtigt Proben für eine Laboruntersuchung zu nehmen.
(2)Das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz ist berechtigt, einzelne Waren oder Waren mit bestimmten Inhaltsstoffen oder möglicher Kontamination von Einfuhr und Handel auszuschließen, sofern der Verdacht einer möglichen Gesundheitsgefährdung besteht. Die Behörden und Ministerien sind verpflichtet die Bevölkerung und Unternehmer über solche Einfuhrverbote z.B. über die Medien aufzuklären.
(3)Das Verbraucherschutzministerium ist berechtigt eine Liste von Waren aufzustellen, die vor der Einfuhr auf jeden Fall labortechnisch kontrolliert werden müssen, um eine Gefährdung oder Irreführung der fuchsichen Bevölkerung auszuschließen.
(4)Für eingeführte Waren gelten die selben Bestimmungen, wie für im Inland produzierte Produkte.
(5)Fleisch, alkoholische Getränke und Mehl müssen auf jeden Fall bei der Einfuhr auf mögliche chemische und biologische Kontaminationen kontrolliert werden. Als Kontamination gilt jede Beeinträchtigung eines Lebensmittels, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen könnten oder im Lebensmittel nicht vorgesehen sind.
§5 Verkauf von Lebensmitteln und Getränken
(1)Die Produktion alkoholischer Getränke ist beim Verbraucherschutzministerium anzumelden.
(2)Lebensmittel dürfen nur von Betrieben verkauft oder hergestellt werden, in deren Produktions- oder Verkaufsräumen die Hygiene eingehalten wird. Verschmutzungen, die eine Verunreinigung der Lebensmittel bedeuten können gelten als unhygienisch.
(3)Jeder Bürger in Fuchsen ist berechtigt Lebensmittel, Getränke oder Gebrauchsgegenstände, sowie kosmetische Produkte im Rahmen einer Dienstleistung weiter zu geben oder als Waren zu verkaufen, sofern kein Verstoß gegen geltende Gesetze vorliegt.
§6 Gültigkeit von Verordnungen
(1) Verordnungen gelten ab dem Moment, ab dem Sie öffentlich bekannt gegeben werden. Sie sind als gleichwertige Ergänzungen des LmG anzusehen.
(2) Verordnungen dürfen jederzeit vom Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz oder der Volksversammlung geändert werden.