Gesetz über den Schutz der Flagge und des Namens des Freistaats Fuchsen [FlaNSchG]
I Staatsflagge
(1) Auf der Staatsflagge ist nach alter Tradition ein Fuchs abgebildet.
(2) Die Staatsfarben sind weiß-grün.
(3) 1.1 und 1.2 sind in der gesamten Micronationalen Welt für den Freistaat Fuchsen gültig. Alle anderen Flaggen können nicht mit dem Freistaat Fuchsen in Verbindung gebracht werden.
II Name
(1) Der Name Freistaat Fuchsen ist geschützt und kann nur mit Erlaubnis des Ministerpräsidenten oder dessen Stellvertreter in anderen Zusammenhängen genutzt werden.
(2) Der Name besteht komplett aus Freistaat Fuchsen, wobei zur schnelleren Verständigung auch Fuchsen seine Richtigkeit hat.
III Zuwiderhandlung
Bei Zuwiderhandlung droht eine Gerichtsverhandlung mit weitläufigen Konsequenzen, beispielsweise die unbefristete Verbannung aus allen politischen Ämtern, bis hin zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft.