Freistaat Fuchsen

Allgemeines Verbraucherschutzgesetzes (VBSchuG)

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§1 Schutz des Verbrauchers vor irreführender Werbung
Verkäufer dürfen nur Dienstleistungen und Produkte bewerben, die sie auch tatsächlich liefern. Die Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen muss sich an den tatsächlichen Eigenschaften des Produktes orientieren.

§2 Rückgaberecht für Produkte
(1) gestrichen, da hier Produkt und Dienstleistung miteinander vermischt werden. Das sind jedoch zwei verschiedene Dinge
(2) Produkte, die nach den individuellen Vorgaben des Käufers erzeugt wurden, sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen. Das Recht zur unentgeltlichen Nachbesserung bei fehlerhaften Produkten besteht.
(3) gestrichen, da über den geänderten Vorsatz bereits dargelegt.
(4) Lebensmittel sind grundsätzlich vom Umtausch oder dem Recht zur Nachbesserung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdorbene Ware, deren Zustand beim Kauf nicht erkennbar war.

§3 Rückgaberecht bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften
(1) Bei Verkäufen, die über das Telefon, Onlineshops, Kataloge oder jegliche andere Art von Medien aus der Ferne abgeschlossen werden gilt allgemein ein Rückgaberecht von einer Woche nach Erhalt der Ware.
(2) Für Käufe und Vertragsabschlüsse, die aufgrund unaufgeforderter Ansprache durch den Verkäufers oder Dienstleisters entstanden sind, besteht ein Widerrufsrecht von einer Woche nach Vertragsabschluss oder Kauf.
(3) Die Fristen aus (1) und (2) verlängern sich auf 30 Tage, wenn der Käufer bei Kauf oder Vertragsabschluss nicht durch den Verkäufer oder Dienstleister auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde
(4) Das Widerrufsrecht erlischt auch vor Ablauf der Frist, wenn die Ware oder Dienstleistung vom Käufer in Anspruch genommen wurde.

§4 Garantie und Gewährleistung
(1) Gewerbliche Anbieter, die eine Ware oder eine Dienstleistung verkaufen, sind verpflichtet zu gewährleisten, dass der Kunde ein Mängel freies, der Beschreibung bei Produktbewerbung entsprechendes Produkt erhält Ist dies nicht der Fall, so darf der Kunde vom Kauf zurücktreten.
(2) Anbieter technischer Produkte müssen gewährleisten, dass das Produkt bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mindestens drei Monate
(*SimOFF: RL-Zeit !*)
frei von jeglichen Mängeln bleibt. Innerhalb der Gewährleistungsfrist ist der Hersteller verpflichtet defekte Geräte unentgeltlich zu ersetzen oder zu nachzubessern.

§5 Datenschutz
Gestrichen, hier ist wenn überhaupt ein separates Datenschutzgesetz angezeigt.

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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011