Hochschulgesetz (HoSchG)
§ 1
Dem Freistaat Fuchsen obliegt der Betrieb der Staatlichen Hochschule Fuchsen (SHF).
§ 2
(1)Die SHF wird durch den Hochschulpräsidenten geleitet. Der Präsident der Staatlichen Hochschule Fuchsens wird durch den Hofkanzler des Freistaats ernannt und kann jederzeit wieder vom Hofkanzler abberufen werden.
(2) Vor einer Einberufung ist eine Anhörung vor der Volksversammlung vorzunehmen.
§ 3
(1) Der Präsident leitet die Staatliche Hochschule Fuchsen verantwortungsvoll und selbstständig.
(2) Er erteilt Lehraufträge und trägt Sorge über das Kursverzeichnis der Schule.
(3) Der Präsident ist dazu verpflichtet, einmal im Qaurtal einen Rechenschaftsbericht abzuliefern. Dieser wird vor der Volksversammlung vorgetragen. Anschließend steht er dieser Rede und Antwort.
§ 4
Alles weitere regeln Verordnungen.
§ 5
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.