Gesetz über den Schutz staatlicher Symbole des Freistaats Fuchsens
Gesetz über den Schutz Staatlicher Symbole des Freistaats Fuchsens
§ 1 Staatsflagge
(1) Auf der Staatsflagge ist nach alter Tradition ein Fuchs abgebildet.
(2) Die Staatsfarben sind weiß (#ffffff) und grün (#00e300).
(3) 1.1 und 1.2 sind in der gesamten Micronationalen Welt für den Freistaat Fuchsen gültig. Alle anderen Flaggen können nicht mit dem Freistaat Fuchsen in Verbindung gebracht werden.
§ 2 Name
(1) Der Name Freistaat Fuchsen ist geschützt und kann nur mit Erlaubnis des Präsidenten der Volksversammlung oder dessen Stellvertreter in anderen Zusammenhängen genutzt werden.
(2) Der Name besteht komplett aus Freistaat Fuchsen, wobei zur schnelleren Verständigung auch Fuchsen seine Richtigkeit hat.
§ 3 Hymne
(1) Die offizielle Nationalhymne des Freistaats Fuchsen trägt den Titel "O Fuchsen, Du mein Heimatland". Der Text lautet wiefolgt
O Fuchsen, Du mein Heimatland
wie bist du wohl bekannt.
Es fließen Bäche und Flüsse
herab von deinem Gebirge.
O sei mein ganzer Stolz und Vaterland,
Du liebes Fuchsenland.
(2) Die Melodie entspricht dem Satz von James Didot.
(3) Text und Melodie dürfen im Rahmen des Freistaats Fuchsen ohne kommerzielle Verwertungsabsichten frei verwendet werden. Die Umdichtung des Textes oder Teile des Textes in Form von Schmäkritik oder herabwürdigenden Äußerungen ist verboten. Davon unbenommen bleibt die textliche Umgestaltung im Rahmen der künstlerischen und satirischen Tätigkeit.
§ 4 Zuwiderhandlungen
Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann das Präsidium der Volksversammlung einen zeitweiligen Ausschluss des Deliquenten aus der Volksversammlung anordnen, sofern es sich bei dem Täter um ein Mitglied der Volksversammlung handelt. Darüberhinaus kann ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 5 000 Fuchsmark verhängt werden. Dies gilt auch, wenn der Täter nicht Mitglied der Volksversammlung ist.