Polizeigesetz (PolG)
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum
Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
§3 Verhältnismäßigkeit
Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
§4 Aufsicht über die Polizeibehörden
(1) Der Hofrath für Inneres hat die Rechtsaufsicht über die Staatspolizei inne.
(2) Die Staatspolizei übt die Oberaufsicht über die Provinzpolizei aus. Das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht steht der zuständigen Provinz zu.
(3) Insbesondere beim Zoll haben der Hofrath für Inneres und der Hofrath für Finanzen das Aufsichtsrecht.
§5 Verfügung über Polizeikräfte
Wenn besondere Vorkommnisse es erfordern, kann die Staatspolizei für begrenzte Zeit über die Polizeikräfte der Provinzen verfügen.
§6 Polizeiliche Anordnungen
Die jeweilige Provinz erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§7 Aufsicht über Polizeikräfte
Der jeweiligen Provinz steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über eigene Polizeikräfte zu.
§ 8 Gliederung der Polizei
(1) Die Polizei ist in folgende Organisationen unterteilt:
a) Staatspolizei
b) Schutzpolizei
c) Verkehrspolizei
d) Kriminalpolizei
e) Wasserschutzpolizei
f) Zoll
(2) Staatspolizei, Wasserschutzpolizei und Zoll sind hierbei dem Hofrath für Inneres unterstellt, Kriminalpolizei, Schutzpolizei und Verkehrspolizei den Provinzen.
§9 Aufgaben der Polizei
(1) Alle Polizeiorganisationen:
a) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;
b) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;
c) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.
(2) Spezielle Aufgabenbereiche der Polizeiorganisationen:
a) Die Staatspolizei nimmt Aufgaben war, für die der Staat die alleinige Gesetzgebungskompetenz hat. Diese können in einem Gesetz näher definiert sein.
b) Die Schutzpolizei wirkt bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und trifft bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Maßnahmen;
c) Die Kriminalpolizei führt Ermittlungen gemäß der Gesetzgebung durch;
d) Die Verkehrspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß der Gesetzgebung;
e) Der Zoll überprüft Personen und Waren bei der Einreise an Grenzübergängen und Flughäfen sowie an grünen Grenzen und Arbeitsstellen auf illegale Beschäftigungen
f) Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Straftaten, Umweltschutz und Verkehrssicherheit auf Wasserwegen
§10 Ausweis
(1) Der Polizeibeamte hat sich bei jeder Amtshandlung per Dienstausweis auszuweisen. Die Uniform gilt als Ausweis. Der Beamte zeigt seinen Dienstausweis unaufgefordert vor oder wenn es die Umstände zulassen.
(2) An der Uniform ist gut sichtbar der Name sowie die Dienstnummer des Polizeibeamten anzubringen. Diese Angaben dürfen nicht durch andere Kleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände verdeckt werden.
§11 Rechtsbeistand
(1) Die zuständige Provinz muss Polizeibeamten und Hilfskräften einen Rechtsbeistand stellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
(2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.
§12 Ergänzende Vorschriften
(1) Die Einstellung und Entlassung aller Polizeibeamten auf Provinzebene geschieht durch Ernennung und Entlassung durch den Fuchsmeier der Provinz. Eine Einstellung oder Entlassung muss binnen 14 Tagen dem Hofamt des Inneren gemeldet werden.
(2) Bei der Einstellung des Provinzpolizeipräsidenten oder dessen Stellvertreter ist das Hofamt des Inneren zuvor in Kenntniss zu setzen. Dieses kann der Ernennung innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Der Widerspruch muss sachlich begründet sein. Einspruch gegen den Widerspruch ist beim Staatsgerichtshof möglich. Dieses entscheidet dann über die Einstellung.
(3) Die Provinzen dürfen folgende Aufgaben per Verordnung regeln:
a) die Organisation der Provinzpolizei;
b) Bekleidung und Ausrüstung.
§13 Feststellung der Personalien
(1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten.
(2) Die angehaltene Person kann zur Polizeiwache geführt werden, wenn sie keine Angaben macht oder unrichtiger Angaben verdächtigt wird und ihre Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist.
§14 Fahrzeugführer
(1) Die Polizei kann den Halter eines Motorfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat.
(2) Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.
§15 Wegweisung
Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b) den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern.
§16 Kontrolle von Behältnissen
(1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen verpflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen.
(2) Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
§17 Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann Personen durchsuchen, die:
a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen bei sich zu tragen;
c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
(2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.
§17a Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
(1) Die Polizei ist berechtigt Wohn- und Geschäftsräume eines Verdächtigen zu durchsuchen, wenn
1. die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung anordnet,
2. ein Gericht die Durchsuchung genehmigt hat,
3. ein dringender Tatverdacht besteht und
4. es Indizien dafür gibt, dass in den zu durchsuchenden Räumen Beweismittel zu finden sind.
(2) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchsuchung unrechtmäßig und eventuell gefundene Beweismittel dürfen nicht gegen den Verdächtigen verwendet werden.
(3) Die Polizei ist berechtigt gefundene Beweismittel zu beschlagnahmen. Sie hat dem Besitzer die Beschlagnahme zu quittieren. Die Beweismittel sind zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
§18 Registerführung
(1) Die Polizei führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Register.
(2) Die elektronische Verarbeitung von Daten über bestimmte Personen dient ausschließlich der Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach den Tätern sowie der Kontrolle des Straßenverkehrs.
§19 Erkennungsdienstliche Unterlagen
(1) Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke und ähnliche Unterlagen.
(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:
a) Personen, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt sind;
b) Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens festgenommen oder verhaftet worden sind;
c) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden;
d) Personen, die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
e) Leichen, deren Identität nicht feststeht.
§20 Verbot der Erstellung von erkennungsdienstlichen Unterlagen
Ohne besondere Anordnung des Untersuchungsrichters ist die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen unzulässig über:
a) Personen, die wegen Verletzung von Vorschriften über den Straßenverkehr verurteilt worden sind;
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
§21 Vernichtung von Unterlagen
Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:
a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;
b) auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen.
§22 Auskunft und Berichtigung
(1) Dem Betroffenen wird auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person elektronisch gespeicherten Daten erteilt.
(2) Auskunft kann aus wichtigen öffentlichen Interessen verweigert werden. Fehlerhafte Daten werden berichtigt.
§23 Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
(2) Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern.
(3) Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei beim Haftrichter spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams. Der Haftrichter kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.
§24 Gewahrsamsverfahren
(1) Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme.
(2) Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.
(3) Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams.
(4) Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen.
(5) Der Haftrichter kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
§25 Vollzug
Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.
§26 Beendigung des Gewahrsams
(1) Vorbehalten bleibt ein Festnahmebefehl des Untersuchungsrichters. Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.
§27 Überprüfung und Entschädigung
(1) Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Staatsanwaltschaft überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmäßig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.
(2) Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat.
(3) Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden.
§28 Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt
Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten.
§29 Information über Wegweisung und Rückkehrverbot
(1) Die Polizei informiert die weggewiesene Person schriftlich:
a) auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
b) über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung;
c) über Beratungs- und Therapieangebote.
(2) Sie informiert die gefährdete Person über:
a) den Inhalt der Wegweisungsverfügung;
b) geeignete Beratungsstellen;
c) die Möglichkeit zur Anrufung des Gerichtes.
§30 Vollzug der Wegweisung und des Rückkehrverbot
(1) Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.
(2) Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
(3) Die Polizei kann die Einhaltung des Rückkehrverbots von sich aus kontrollieren.
§31 Körperlicher Zwang
Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.
§32 Waffengebrauch
(1) Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel.
(2) Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschließen.
§33 Schusswaffen
Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmäßig, wenn:
a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
§34 Zuführung von Unmündigen und Entmündigten
(1) Die Vormundschaftsbehörde kann auf Antrag verfügen, dass ein Unmündiger oder Entmündigter, der sich der elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.
(2) Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.
§35 Hilfeleistung
Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.
§36 Hilfeleistung Privater
(1) Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.
(2) Der Staat oder die jeweilige Provinz haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden.
§37 Verhinderung strafbarer Handlungen
Der Fuchsmeier der zuständigen Provinz kann, durch die Erlaubnis eines Richters, den Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr einer Person überwachen lassen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen, um ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, zu verhindern, wenn bestimmte Tatsachen auf die Vorbereitung einer solchen Tat schließen lassen.
§38 Mitteilungspflicht
Der Fuchsmeier der zuständigen Provinz teilt dem Betroffenen nach Abschluss der Überwachung Grund und Dauer mit, wenn dadurch nicht wichtige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
§39 Privatdetektive
(1) Wer sich gewerbsmäßig als Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung des Hofrathes für Inneres.
(2) Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.
(3) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.
§40 Kostenersatz
Wer polizeiliche Maßnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.
§41 Übernahme von Pflichten und Befugnissen
Steht einer Provinz keine Provinzregierung vor, so werden alle Weisungsbefugnisse, Dienstpflichten und Verwaltungsaufgaben an den Hofrath für Inneres übertragen.
§42 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Zustimmung der Volksversammlung in Kraft
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§10 geändert durch Gesetz vom 16.07.2012.
§8 geändert durch Gesetz vom 09.09.2012
§17a eingefügt durch Beschluss vom 16.09.2012.
Änderung §12 durch Gesetz vom 03.01.2013.
§8 geändert durch Gesetz vom 09.09.2012
§17a eingefügt durch Beschluss vom 16.09.2012.
Änderung §12 durch Gesetz vom 03.01.2013.